(1) Die Landesregierung kann, wenn es im Interesse der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit oder Zweckmäßigkeit gelegen ist, mit Verordnung
1. die gesetzliche Zuständigkeit einer Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaften und die Bürgermeisterin/der Bürgermeister der Stadt Graz) für bestimmte Angelegenheiten in allgemein vorhersehbaren besonderen Fällen oder für einen bestimmten Zeitraum oder generell auf eine andere Bezirksverwaltungsbehörde übertragen;
2. eine Bezirksverwaltungsbehörde beauftragen, in bestimmten Angelegenheiten, die in die gesetzliche Zuständigkeit einer anderen Bezirksverwaltungsbehörde fallen, in allgemein vorhersehbaren besonderen Fällen oder für einen bestimmten Zeitraum oder generell für diese zu entscheiden.
(2) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Verordnung gemäß Abs. 1 anhängigen Verfahren sind, wenn in der Verordnung nicht anderes bestimmt ist, von der bis zum Inkrafttreten der Verordnung zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde weiterzuführen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 85/2021
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