(1) Das Land Steiermark gliedert sich in politische Bezirke. Für jeden politischen Bezirk besteht – ausgenommen Städte mit eigenem Statut – als Bezirksverwaltungsbehörde eine vom Land eingerichtete Bezirkshauptmannschaft.
(2) (Anm.: entfallen)
(3) Bezeichnung und Sitz der Bezirkshauptmannschaften werden durch Verordnung der Landesregierung festgelegt.
(4) Für die Dauer außerordentlicher Verhältnisse kann die Landesregierung den Sitz einer Bezirkshauptmannschaft vorübergehend an einen anderen Ort des Landes verlegen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 102/2011, LGBl. Nr. 63/2019
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