(1) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben die ihnen
a) nach den Gesetzen und Verordnungen bzw. Staatsverträgen zukommenden behördlichen Aufgaben zu vollziehen und
b) nach den Gesetzen und Verordnungen bzw. Staatsverträgen und sonstigen Rechtsakten zukommenden Aufgaben des Landes oder des Bundes als Träger von Privatrechten zu besorgen.
(2) Enthalten die Verwaltungsvorschriften über die sachliche Zuständigkeit keine Bestimmungen, so sind in den Angelegenheiten der Landesverwaltung die Bezirksverwaltungsbehörden zuständig.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013
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