(1) Die Bezirkshauptmannschaft gliedert sich in Referate. Nach Bedarf können die Referate zu Referatsgruppen zusammengefaßt werden.
(2) Die Zahl der Referate bzw. Referatsgruppen, ihre Aufgabenbereiche und Bezeichnung hat der Bezirkshauptmann in einer Geschäftseinteilung festzusetzen. Zur Wahrung der Einheitlichkeit hat der Landeshauptmann durch Dienstanweisung Grundsätze für die Einrichtung der Referate und für die Aufteilung der Aufgaben auf sie festzusetzen.
(3) Die Regelung über die Geschäftsführung in den Bezirkshauptmannschaften hat der Landeshauptmann durch Dienstanweisung festzusetzen. In dieser ist auch zu bestimmen, inwieweit sich der Bezirkshauptmann bei den zu treffenden Entscheidungen, Verfügungen oder sonstigen Amtshandlungen durch die Referenten oder andere der Bezirkshauptmannschaft zugeteilte Bedienstete unbeschadet seines Weisungsrechtes vertreten lassen kann.
(4) Aus Gründen der Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit kann der Landeshauptmann durch Dienstanweisung verfügen, daß in bestimmten Bezirkshauptmannschaften für Teile des politischen Bezirkes eine Politische Expositur unter der Leitung eines rechtskundigen Landesbeamten eingerichtet wird. In dieser Dienstanweisung ist der örtliche und sachliche Wirkungsbereich der Politischen Expositur festzusetzen. Die Einheit der Bezirkshauptmannschaft und das Weisungsrecht des Bezirkshauptmannes werden hiedurch nicht berührt.
(5) Im Rahmen der Dienstanweisung des Landeshauptmannes (Abs. 2 bis 4) kann der Bezirkshauptmann weitere Regelungen durch Dienstanweisung treffen.
(6) Dienstanweisungen nach den Abs. 2, 3 und 4 sind vor Erlassung der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen.
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