(1) Leiter der Bezirkshauptmannschaft ist der Bezirkshauptmann. Wird eine Frau mit der Leitung der Bezirkshauptmannschaft betraut, kann sie auch die Funktionsbezeichnung „Leiterin der Bezirkshauptmannschaft“ oder „Bezirkshauptfrau“ führen.
(2) Der Bezirkshauptmann und der Leiter einer allfälligen Politischen Expositur sind jeweils von der Landesregierung aus dem Kreis der rechtskundigen Beamten zu bestellen.
(3) Der Bezirkshauptmann hat mit Zustimmung des Landeshauptmannes aus dem Kreis der der Bezirkshauptmannschaft zugeteilten rechtskundigen Landesbeamten einen Stellvertreter zu bestellen, der ihn im Falle seiner Verhinderung oder der Erledigung seines Amtes vertritt. Eine Abberufung kann gleichfalls durch den Bezirkshauptmann mit Zustimmung des Landeshauptmannes erfolgen. Ist eine solche Bestellung noch nicht erfolgt oder ist auch dieser Vertreter verhindert, vertritt den Bezirkshauptmann der jeweils Dienstälteste der der Bezirkshauptmannschaft zugeteilten rechtskundigen Landesbeamten.
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