LandesrechtSalzburgLandesesetzeBudgetbegleitgesetz 2010

Budgetbegleitgesetz 2010

In Kraft seit 01. Januar 2010
Up-to-date

Art. 2

Artikel II

Änderung des Parteienförderungsgesetzes

Das Salzburger Parteienförderungsgesetz, LGBl Nr 79/1981, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 16/2008, wird geändert wie folgt:

Im § 16 wird Abs 2 durch folgende Bestimmungen ersetzt:

"(2) Die Zuwendungen gemäß § 4 Abs 3 vermindern sich in den Jahren 2010 und 2011 je Mandat im Salzburger Landtag und je sich daraus ergebendem Mandat im Bundesrat um 10.000 € im jeweiligen Jahr.

(3) § 4 Abs 4 findet für die Jahre 2010 und 2011 keine Anwendung. In diesen Jahren gebührt der Sockelbetrag jeweils in der Höhe von 112.950 €."

Art. 3

Artikel III

Änderung des Bezügegesetzes 1998

Das Salzburger Bezügegesetz 1998, LGBl Nr 3, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 73/2009, wird geändert wie folgt:

1. § 7 Abs 1 lautet:

"(1) Die monatlichen Bezüge sind am 15. jedes Monats für den laufenden Kalendermonat auszuzahlen. Die Sonderzahlungen sind auszuzahlen:

- für das erste Kalendervierteljahr am 15. März,

- für das zweite Kalendervierteljahr am 15. Juni,

- für das dritte Kalendervierteljahr am 15. September und

- für das vierte Kalendervierteljahr am 15. November. Ist der Auszahlungstag kein Arbeitstag, sind die monatlichen Bezüge und die Sonderzahlungen am vorhergehenden Arbeitstag auszuzahlen."

2. Im § 18 entfallen die Abs 7, 8 und 9.

3. Nach § 18 wird angefügt:

"§ 19

(1) § 4 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 70/2009 tritt mit 22. April 2009 in Kraft.

(2) In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 73/2009 treten in Kraft:

1. § 4 Abs 1 und 2 mit 1. September 2009;

2. § 4 Abs 6 mit 1. Juli 2009.

(3) Die im § 4 Abs 6 vorgesehene Anpassung entfällt bis 31. Dezember 2010. Als Grundlage für die Anpassung für das Jahr 2011 gelten die Bezüge in der Höhe gemäß der Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 4. August 2008, LGBl Nr 69, über die Anpassung der Höhe der monatlichen Bezüge nach dem Salzburger Bezügegesetz 1998.

(4) § 7 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 116/2009 tritt mit 1. April 2010 in Kraft."

Art. 4

Artikel IV

Änderung des Landes-Beamtengesetzes 1987

Das Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987, LGBl Nr 1, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 46/2009, wird geändert wie folgt:

1. Im § 1 wird eingefügt:

"(1a) Ab dem 1. Jänner 2012 können keine öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisse zum Land Salzburg mehr begründet werden, ausgenommen in den verfassungsrechtlich vorgegebenen Fällen."

2. Im § 80a wird angefügt:

"(3) Abweichend von Abs 1 kann die Landesregierung die Geldbeträge wie folgt erhöhen:

1. für das Jahr 2011 entsprechend der Vereinbarung gemäß Abs 1 Z 1 für das Jahr 2010;

2. für das Jahr 2012 entsprechend den Vereinbarungen gemäß Abs 1 Z 1 für das Jahr 2011 und das Jahr 2012."

3. Im § 91 werden folgende Änderungen vorgenommen:

3.1. Im Abs 1 lautet der erste Satz: "Der Monatsbezug ist am 15. jedes Monats oder, wenn dieser Tag kein Arbeitstag ist, am vorhergehenden Arbeitstag für den laufenden Kalendermonat auszuzahlen."

3.2. Im Abs 2 lautet der erste Satz: "Sonderzahlungen sind auszuzahlen:

- für das erste Kalendervierteljahr am 15. März,

- für das zweite Kalendervierteljahr am 15. Juni,

- für das dritte Kalendervierteljahr am 15. September und

- für das vierte Kalendervierteljahr am 15. November."

4. Im § 124 wird nach Abs 2 eingefügt:

"(2a) Für die Jahre 2010 und 2011 wird der Dienstgeberbeitrag auf 0,375 % der Bemessungsgrundlage eingeschränkt."

5. Nach § 131 wird eingefügt:

"§ 132

In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 116/2009 treten in Kraft:

1. die §§ 1 Abs 1a, 80a Abs 3 und 124 Abs 2a mit 1. Jänner 2010;

2. § 91 Abs 1 und 2 mit 1. April 2010."

Art. 5

Artikel V

Änderung des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes 2000

Das Landes-Vertragsbedienstetengesetz 2000, LGBl Nr 4, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 44/2009, wird geändert wie folgt:

1. Im § 63 erhält der bisherige Wortlaut die Absatzbezeichnung "(1)" und wird angefügt:

"(2) Abweichend von Abs 1 kann die Landesregierung die Geldbeträge wie folgt erhöhen:

1. für das Jahr 2011 entsprechend der Vereinbarung gemäß Abs 1 Z 1 für das Jahr 2010;

2. für das Jahr 2012 entsprechend den Vereinbarungen gemäß Abs 1 Z 1 für das Jahr 2011 und das Jahr 2012."

2. Im § 70 Abs 12 lautet der zweite Satz: "Dieser beträgt die Hälfte

der Abfertigung."

3. Im § 70b wird nach Abs 3 eingefügt:

"(3a) Für die Jahre 2010 und 2011 wird der Dienstgeberbeitrag auf 0,375 % der Bemessungsgrundlage eingeschränkt."

4. Nach § 81 wird angefügt:

"§ 82

In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 116/2009 treten in Kraft:

1. die §§ 63 Abs 2 und 70b Abs 3a mit 1. Jänner 2010;

2. § 70 Abs 12 mit 1. Mai 2009."

Art. 6

Artikel VI

Änderung des Landesbeamten-Pensionsgesetzes

Das Landesbeamten-Pensionsgesetz, LGBl Nr 17/2001, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 111/2008, wird geändert wie folgt:

1. Im § 33 wird nach Abs 5 eingefügt:

"(5a) Im Jahr 2010 ist der Berechnung der Mindestsätze gemäß Abs 5 der Gehaltsansatz eines Bundesbeamten der Dienstklasse V Gehaltsstufe 2 zugrunde zu legen."

2. Im § 34 Abs 3 lautet der erste Satz: "Sonderzahlungen sind fällig:

- für das erste Kalendervierteljahr am 15. März,

- für das zweite Kalendervierteljahr am 15. Juni,

- für das dritte Kalendervierteljahr am 15. September und

- für das vierte Kalendervierteljahr am 15. November."

3. § 38 Abs 2 lautet:

"(2) Die monatlich wiederkehrenden Geldleistungen sind unteilbar und jeweils am 15. jedes Monats für den laufenden Kalendermonat auszuzahlen."

4. Nach § 78 wird angefügt:

"§ 79

In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 116/2009 treten in Kraft:

1. § 33 Abs 5a mit 1. Jänner 2010;

2. die §§ 34 Abs 3 und 38 Abs 2 mit 1. April 2010."

Art. 7

Artikel VII

Änderung des Magistrats-Beamtinnen und Magistrats-Beamtengesetzes

2002

Das Magistrats-Beamtinnen- und Magistrats-Beamtengesetz 2002, LGBl Nr 42/2003, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 46/2009, wird geändert wie folgt:

1. Im § 1 wird eingefügt:

"(1a) Ab dem 1. Jänner 2012 können keine öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisse zur Stadtgemeinde Salzburg mehr begründet werden, ausgenommen in den verfassungsrechtlich vorgegebenen Fällen."

2. Im § 148, dessen bisheriger Wortlaut die Absatzbezeichnung "(1)" erhält, wird angefügt:

"(2) Abweichend von Abs 1 kann die Landesregierung die Geldbeträge wie folgt erhöhen:

1. für das Jahr 2011 entsprechend der Vereinbarung gemäß Abs 1 Z 1 für das Jahr 2010;

2. für das Jahr 2012 entsprechend den Vereinbarungen gemäß Abs 1 Z 1 für das Jahr 2011 und das Jahr 2012."

3. Im § 159 werden folgende Änderungen vorgenommen:

3.1. Im Abs 1 lautet der erste Satz: "Der Monatsbezug ist am 15. jeden Monats oder, wenn dieser Tag kein Arbeitstag ist, am vorhergehenden Arbeitstag für den laufenden Kalendermonat auszuzahlen."

3.2. Im Abs 2 lautet der erste Satz: "Sonderzahlungen sind auszuzahlen:

- für das erste Kalendervierteljahr am 15. März,

- für das zweite Kalendervierteljahr am 15. Juni,

- für das dritte Kalendervierteljahr am 15. September und

- für das vierte Kalendervierteljahr am 15. November."

4. Nach § 201 wird angefügt:

"§ 202

In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 116/2009 treten in Kraft:

1. die §§ 1 Abs 1a und 148 mit 1. Jänner 2010;

2. § 159 Abs 1 und 2 mit 1. April 2010."

Art. 8

Artikel VIII

Änderung des Gemeindebeamtengesetzes 1968

Das Salzburger Gemeindebeamtengesetz 1968, LGBl Nr 27, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 46/2009, wird geändert wie folgt:

1. Im § 39 werden folgende Änderungen vorgenommen:

1.1. Im Abs 1 lautet der erste Satz: "Der Monatsbezug ist am 15. jedes Monats oder, wenn dieser Tag kein Arbeitstag ist, am vorhergehenden Arbeitstag für den laufenden Kalendermonat auszuzahlen."

1.2. Im Abs 2 lautet der erste Satz: "Sonderzahlungen sind auszuzahlen:

- für das erste Kalendervierteljahr am 15. März,

- für das zweite Kalendervierteljahr am 15. Juni,

- für das dritte Kalendervierteljahr am 15. September und

- für das vierte Kalendervierteljahr am 15. November."

2. Nach § 82 wird angefügt:

"§ 83

§ 39 Abs 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 116/2009 tritt mit 1. April 2010 in Kraft."

Art. 9

Artikel IX

Änderung des Rundfunkabgabegesetzes

Das Salzburger Rundfunkabgabegesetz, LGBl Nr 26/2000, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 6/2005 wird geändert wie folgt:

1. § 2 lautet:

"Höhe der Abgabe

§ 2

Die Abgabe ist für jeden Standort in Salzburg zu entrichten und

beträgt monatlich für

Radioempfangseinrichtungen 1,10 €

Fernsehempfangseinrichtungen im Allgemeinen 4,20 €

Fernsehempfangseinrichtungen bei ermäßigtem Programmentgelt 2,80 €

Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen am selben Standort

(Kombi) 4,20 €"

2. Im § 8 wird angefügt:

"(5) § 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 116/2009 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft."

Art. 10

Artikel X

Änderung des Naturschutzgesetzes 1999

Das Salzburger Naturschutzgesetz 1999, LGBl Nr 73, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 31/2009, wird geändert wie folgt:

Nach § 66 wird angefügt:

"§ 67

In den Jahren 2010 und 2011 findet die Zweckbindung gemäß § 60 Abs 4 zweiter und dritter Satz und der dazu erlassenen Richtlinienbestimmung keine Anwendung."

Art. 11

Artikel XI

Änderung des Sozialhilfegesetzes

Das Salzburger Sozialhilfegesetz, LGBl Nr 19/1975, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 33/2009, wird geändert wie folgt:

1. Im § 12 Abs 1 werden folgende Änderungen vorgenommen:

1.1. Im zweiten Satz wird die Wortfolge "für das Jahr 2009" durch die Wortfolge "für die Jahre 2009 bis 2011" ersetzt.

1.2. Im dritten Satz wird die Jahresangabe "2010" durch die Jahresangabe "2012" ersetzt.

2. Nach § 58 wird angefügt:

"§ 59

§ 12 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 116/2009 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft."