Artikel VI
Änderung des Landesbeamten-Pensionsgesetzes
Das Landesbeamten-Pensionsgesetz, LGBl Nr 17/2001, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 111/2008, wird geändert wie folgt:
1. Im § 33 wird nach Abs 5 eingefügt:
"(5a) Im Jahr 2010 ist der Berechnung der Mindestsätze gemäß Abs 5 der Gehaltsansatz eines Bundesbeamten der Dienstklasse V Gehaltsstufe 2 zugrunde zu legen."
2. Im § 34 Abs 3 lautet der erste Satz: "Sonderzahlungen sind fällig:
- für das erste Kalendervierteljahr am 15. März,
- für das zweite Kalendervierteljahr am 15. Juni,
- für das dritte Kalendervierteljahr am 15. September und
- für das vierte Kalendervierteljahr am 15. November."
3. § 38 Abs 2 lautet:
"(2) Die monatlich wiederkehrenden Geldleistungen sind unteilbar und jeweils am 15. jedes Monats für den laufenden Kalendermonat auszuzahlen."
4. Nach § 78 wird angefügt:
"§ 79
In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 116/2009 treten in Kraft:
1. § 33 Abs 5a mit 1. Jänner 2010;
2. die §§ 34 Abs 3 und 38 Abs 2 mit 1. April 2010."
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