Artikel IX
Änderung des Rundfunkabgabegesetzes
Das Salzburger Rundfunkabgabegesetz, LGBl Nr 26/2000, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 6/2005 wird geändert wie folgt:
1. § 2 lautet:
"Höhe der Abgabe
§ 2
Die Abgabe ist für jeden Standort in Salzburg zu entrichten und
beträgt monatlich für
Radioempfangseinrichtungen 1,10 €
Fernsehempfangseinrichtungen im Allgemeinen 4,20 €
Fernsehempfangseinrichtungen bei ermäßigtem Programmentgelt 2,80 €
Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen am selben Standort
(Kombi) 4,20 €"
2. Im § 8 wird angefügt:
"(5) § 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 116/2009 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft."
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