Artikel V
Änderung des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes 2000
Das Landes-Vertragsbedienstetengesetz 2000, LGBl Nr 4, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 44/2009, wird geändert wie folgt:
1. Im § 63 erhält der bisherige Wortlaut die Absatzbezeichnung "(1)" und wird angefügt:
"(2) Abweichend von Abs 1 kann die Landesregierung die Geldbeträge wie folgt erhöhen:
1. für das Jahr 2011 entsprechend der Vereinbarung gemäß Abs 1 Z 1 für das Jahr 2010;
2. für das Jahr 2012 entsprechend den Vereinbarungen gemäß Abs 1 Z 1 für das Jahr 2011 und das Jahr 2012."
2. Im § 70 Abs 12 lautet der zweite Satz: "Dieser beträgt die Hälfte
der Abfertigung."
3. Im § 70b wird nach Abs 3 eingefügt:
"(3a) Für die Jahre 2010 und 2011 wird der Dienstgeberbeitrag auf 0,375 % der Bemessungsgrundlage eingeschränkt."
4. Nach § 81 wird angefügt:
"§ 82
In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 116/2009 treten in Kraft:
1. die §§ 63 Abs 2 und 70b Abs 3a mit 1. Jänner 2010;
2. § 70 Abs 12 mit 1. Mai 2009."
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