Artikel VII
Änderung des Magistrats-Beamtinnen und Magistrats-Beamtengesetzes
2002
Das Magistrats-Beamtinnen- und Magistrats-Beamtengesetz 2002, LGBl Nr 42/2003, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 46/2009, wird geändert wie folgt:
1. Im § 1 wird eingefügt:
"(1a) Ab dem 1. Jänner 2012 können keine öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisse zur Stadtgemeinde Salzburg mehr begründet werden, ausgenommen in den verfassungsrechtlich vorgegebenen Fällen."
2. Im § 148, dessen bisheriger Wortlaut die Absatzbezeichnung "(1)" erhält, wird angefügt:
"(2) Abweichend von Abs 1 kann die Landesregierung die Geldbeträge wie folgt erhöhen:
1. für das Jahr 2011 entsprechend der Vereinbarung gemäß Abs 1 Z 1 für das Jahr 2010;
2. für das Jahr 2012 entsprechend den Vereinbarungen gemäß Abs 1 Z 1 für das Jahr 2011 und das Jahr 2012."
3. Im § 159 werden folgende Änderungen vorgenommen:
3.1. Im Abs 1 lautet der erste Satz: "Der Monatsbezug ist am 15. jeden Monats oder, wenn dieser Tag kein Arbeitstag ist, am vorhergehenden Arbeitstag für den laufenden Kalendermonat auszuzahlen."
3.2. Im Abs 2 lautet der erste Satz: "Sonderzahlungen sind auszuzahlen:
- für das erste Kalendervierteljahr am 15. März,
- für das zweite Kalendervierteljahr am 15. Juni,
- für das dritte Kalendervierteljahr am 15. September und
- für das vierte Kalendervierteljahr am 15. November."
4. Nach § 201 wird angefügt:
"§ 202
In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 116/2009 treten in Kraft:
1. die §§ 1 Abs 1a und 148 mit 1. Jänner 2010;
2. § 159 Abs 1 und 2 mit 1. April 2010."
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