Artikel X
Änderung des Naturschutzgesetzes 1999
Das Salzburger Naturschutzgesetz 1999, LGBl Nr 73, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 31/2009, wird geändert wie folgt:
Nach § 66 wird angefügt:
"§ 67
In den Jahren 2010 und 2011 findet die Zweckbindung gemäß § 60 Abs 4 zweiter und dritter Satz und der dazu erlassenen Richtlinienbestimmung keine Anwendung."
Keine Verweise gefunden
Rückverweise