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Jagdrechtsabgabegesetz

In Kraft seit 01. Januar 1998
Up-to-date

§ 1

Gegenstand der Abgabe

§ 1

(1) Das Land erhebt auf den Besitz oder die Pachtung von Jagdrechten im Land Salzburg eine gemeinschaftliche Landesabgabe (Jagdrechtsabgabe).

(2) Der Ertrag der Jagdrechtsabgabe fließt zu 80 % dem Land und zu 20 % den Gemeinden zu (§ 6).

§ 2

Bemessungsgrundlage und Höhe der Abgabe

§ 2

(1) Bemessungsgrundlage für die Jagdrechtsabgabe ist die Fläche des jeweiligen Jagdgebietes.

(2) Die Jagdrechtsabgabe beträgt jährlich 0,64 € pro Hektar, für Gemeinschaftsjagdgebiete im Allgemeinen 0,48 € und in der Stadt Salzburg 0,32 €, jeweils pro Hektar Jagdgebietsfläche, jedenfalls aber 162 €.

Die Landesregierung kann diese Beträge durch Verordnung entsprechend den Änderungen des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex zum Beginn eines Jahres neu festsetzen, wenn die Änderung des Verbraucherpreisindex seit der letzten Festsetzung mindestens 10 % beträgt. Dabei sind Beträge ab einschließlich 50 Cent auf den nächsten vollen Eurobetrag aufzurunden und Beträge unter 50 Cent abzurunden.

§ 3

Abgabepflichtiger, Haftung

§ 3

(1) Abgabepflichtiger ist der Jagdinhaber (§ 7 Abs 2 des Jagdgesetzes 1993). Bei verpachteten Eigenjagden hat der Eigentümer die Abgabe vom Pächter einzuheben und der Abgabenbehörde abzuführen. Er haftet für die Abgabenschuldigkeit.

(2) Die Mitglieder einer Jagdgesellschaft haften als Gesamtschuldner für die Entrichtung der Abgabe.

§ 4

Abgabenerklärung, Fälligkeit

§ 4

(1) Die Abgabepflichtigen, bei verpachteten Eigenjagden jedoch die Eigentümer, haben dem Landesabgabenamt bis zum 15. Juli des ersten Jahres einer Jagdpachtperiode eine Abgabenerklärung einzureichen. Diese Abgabenerklärung gilt auch für die Folgejahre der Jagdpachtperiode, wenn der zur Abgabenerklärung Verpflichtete keine weitere Abgabenerklärung einreicht. Eine solche weitere Abgabenerklärung ist einzureichen, wenn sich die Abgabenhöhe während der Dauer einer Jagdpachtperiode ändert.

(2) Das Landesabgabenamt hat dem Abgabepflichtigen gemäß § 3 Abs 1, im Fall einer verpachteten Eigenjagd jedoch dem Eigentümer, bis spätestens 30. Juni des ersten Jahres der Jagdpachtperiode eine Mitteilung darüber zu machen, aus der die Größe des Jagdgebietes und der daraus resultierende Abgabenbetrag hervorgehen. Ändert sich die Abgabenhöhe während der Dauer der Jagdpachtperiode, hat das Landesabgabenamt bis spätestens 30. Juni des ersten Jahres, in dem die geänderten Abgabensätze wirksam werden, den neuen Abgabenbetrag mitzuteilen. Diese Mitteilungen gelten als Abgabenerklärung, wenn der zur Einreichung der Abgabenerklärung Verpflichtete nicht spätestens bis zum 15. Juli eine abweichende Abgabenerklärung abgibt.

(3) Änderungen der für die Abgabepflicht oder Abgabenbemessung wesentlichen Verhältnisse sind erst in der Abgabenerklärung für jenes Kalenderjahr zu berücksichtigen, das auf das Jahr der Änderung folgt.

(4) Die Jagdrechtsabgabe ist bis zum 15. Juli des jeweiligen Abgabenzeitraumes (Kalenderjahres) zu entrichten (Abgabenfälligkeitszeitpunkt).

§ 5

Mitwirkung der Bezirksverwaltungsbehörden

§ 5

(1) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben dem Landesabgabenamt mitzuteilen:

1. zu Beginn jeder Jagdperiode die in ihrem Amtsbereich liegenden Jagdgebiete und deren Flächenausmaße unter Angabe des Eigentümers des Eigenjagdgebietes oder der Pächter bzw Nachpächter bei Gemeinschaftsjagdgebieten;

2. während der Jagdperiode sämtliche Änderungen der Verhältnisse gemäß Z 1.

(2) Das Landesabgabenamt ist ermächtigt, die Daten des automationsunterstützten Jagdkatasters (§ 153 Jagdgesetz 1993)zu benützen.

§ 6 Überweisung des Gemeindeertragsanteils

§ 6 § 6

Das Land hat den Anteil der Gemeinden am Abgabenertrag (§ 1 Abs 2) bis spätestens 30. April jedes Jahres für das vorhergehende Kalenderjahr zu überweisen. Bei Eigenjagdgebieten, die in mehreren Gemeinden liegen, ist für die Aufteilung die Fläche im jeweiligen Gemeindegebiet maßgeblich.

§ 7

Strafbestimmungen

§ 7

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

1. durch Handlungen oder Unterlassungen die Jagdrechtsabgabe hinterzieht oder fahrlässig verkürzt;

2. die Abgabenerklärung (§ 4 Abs 1) unter Bedachtnahme auf § 4 Abs 2 nicht, mangelhaft oder verspätet einreicht.

(2) Auch der Versuch der Abgabenhinterziehung ist strafbar.

(3) Verwaltungsübertretungen sind mit Geldstrafe bis zu 7.300 € zu ahnden.

§ 8

In- und Außerkrafttreten

§ 8

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 1998 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt das Salzburger Jagdrechtsabgabegesetz 1957, LGBl Nr 27, in der Fassung der Gesetze LGBl Nr 1/1964, Nr 73/1978 und Nr 73/1990 außer Kraft.

(3) Dieses Gesetz ist erstmals auf Abgabenzeiträume ab dem 1. Jänner 1998 anzuwenden. Auf davor liegende Abgabenzeiträume findet weiterhin das Salzburger Jagdrechtsabgabegesetz 1957 in seiner zuletzt geltenden Fassung Anwendung.

§ 9 Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und Übergangsbestimmungen dazu

§ 9 § 9

(1) Die §§ 2 Abs. 2 und 7 Abs. 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(2) § 2 Abs. 2 und § 4 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 99/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

(3) Die §§ 1 Abs. 2 und 2 Abs. 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 117/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

(4) § 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 12/2010 tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

(5) § 6 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 118/2011 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.