Das Land hat den Anteil der Gemeinden am Abgabenertrag (§ 1 Abs 2) bis spätestens 30. April jedes Jahres für das vorhergehende Kalenderjahr zu überweisen. Bei Eigenjagdgebieten, die in mehreren Gemeinden liegen, ist für die Aufteilung die Fläche im jeweiligen Gemeindegebiet maßgeblich.
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