Strafbestimmungen
§ 7
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
1. durch Handlungen oder Unterlassungen die Jagdrechtsabgabe hinterzieht oder fahrlässig verkürzt;
2. die Abgabenerklärung (§ 4 Abs 1) unter Bedachtnahme auf § 4 Abs 2 nicht, mangelhaft oder verspätet einreicht.
(2) Auch der Versuch der Abgabenhinterziehung ist strafbar.
(3) Verwaltungsübertretungen sind mit Geldstrafe bis zu 7.300 € zu ahnden.
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