Abgabenerklärung, Fälligkeit
§ 4
(1) Die Abgabepflichtigen, bei verpachteten Eigenjagden jedoch die Eigentümer, haben dem Landesabgabenamt bis zum 15. Juli des ersten Jahres einer Jagdpachtperiode eine Abgabenerklärung einzureichen. Diese Abgabenerklärung gilt auch für die Folgejahre der Jagdpachtperiode, wenn der zur Abgabenerklärung Verpflichtete keine weitere Abgabenerklärung einreicht. Eine solche weitere Abgabenerklärung ist einzureichen, wenn sich die Abgabenhöhe während der Dauer einer Jagdpachtperiode ändert.
(2) Das Landesabgabenamt hat dem Abgabepflichtigen gemäß § 3 Abs 1, im Fall einer verpachteten Eigenjagd jedoch dem Eigentümer, bis spätestens 30. Juni des ersten Jahres der Jagdpachtperiode eine Mitteilung darüber zu machen, aus der die Größe des Jagdgebietes und der daraus resultierende Abgabenbetrag hervorgehen. Ändert sich die Abgabenhöhe während der Dauer der Jagdpachtperiode, hat das Landesabgabenamt bis spätestens 30. Juni des ersten Jahres, in dem die geänderten Abgabensätze wirksam werden, den neuen Abgabenbetrag mitzuteilen. Diese Mitteilungen gelten als Abgabenerklärung, wenn der zur Einreichung der Abgabenerklärung Verpflichtete nicht spätestens bis zum 15. Juli eine abweichende Abgabenerklärung abgibt.
(3) Änderungen der für die Abgabepflicht oder Abgabenbemessung wesentlichen Verhältnisse sind erst in der Abgabenerklärung für jenes Kalenderjahr zu berücksichtigen, das auf das Jahr der Änderung folgt.
(4) Die Jagdrechtsabgabe ist bis zum 15. Juli des jeweiligen Abgabenzeitraumes (Kalenderjahres) zu entrichten (Abgabenfälligkeitszeitpunkt).
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