Abgabepflichtiger, Haftung
§ 3
(1) Abgabepflichtiger ist der Jagdinhaber (§ 7 Abs 2 des Jagdgesetzes 1993). Bei verpachteten Eigenjagden hat der Eigentümer die Abgabe vom Pächter einzuheben und der Abgabenbehörde abzuführen. Er haftet für die Abgabenschuldigkeit.
(2) Die Mitglieder einer Jagdgesellschaft haften als Gesamtschuldner für die Entrichtung der Abgabe.
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