Gegenstand der Abgabe
§ 1
(1) Das Land erhebt auf den Besitz oder die Pachtung von Jagdrechten im Land Salzburg eine gemeinschaftliche Landesabgabe (Jagdrechtsabgabe).
(2) Der Ertrag der Jagdrechtsabgabe fließt zu 80 % dem Land und zu 20 % den Gemeinden zu (§ 6).
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