In- und Außerkrafttreten
§ 8
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 1998 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt das Salzburger Jagdrechtsabgabegesetz 1957, LGBl Nr 27, in der Fassung der Gesetze LGBl Nr 1/1964, Nr 73/1978 und Nr 73/1990 außer Kraft.
(3) Dieses Gesetz ist erstmals auf Abgabenzeiträume ab dem 1. Jänner 1998 anzuwenden. Auf davor liegende Abgabenzeiträume findet weiterhin das Salzburger Jagdrechtsabgabegesetz 1957 in seiner zuletzt geltenden Fassung Anwendung.
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