Bemessungsgrundlage und Höhe der Abgabe
§ 2
(1) Bemessungsgrundlage für die Jagdrechtsabgabe ist die Fläche des jeweiligen Jagdgebietes.
(2) Die Jagdrechtsabgabe beträgt jährlich 0,64 € pro Hektar, für Gemeinschaftsjagdgebiete im Allgemeinen 0,48 € und in der Stadt Salzburg 0,32 €, jeweils pro Hektar Jagdgebietsfläche, jedenfalls aber 162 €.
Die Landesregierung kann diese Beträge durch Verordnung entsprechend den Änderungen des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex zum Beginn eines Jahres neu festsetzen, wenn die Änderung des Verbraucherpreisindex seit der letzten Festsetzung mindestens 10 % beträgt. Dabei sind Beträge ab einschließlich 50 Cent auf den nächsten vollen Eurobetrag aufzurunden und Beträge unter 50 Cent abzurunden.
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