Mitwirkung der Bezirksverwaltungsbehörden
§ 5
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben dem Landesabgabenamt mitzuteilen:
1. zu Beginn jeder Jagdperiode die in ihrem Amtsbereich liegenden Jagdgebiete und deren Flächenausmaße unter Angabe des Eigentümers des Eigenjagdgebietes oder der Pächter bzw Nachpächter bei Gemeinschaftsjagdgebieten;
2. während der Jagdperiode sämtliche Änderungen der Verhältnisse gemäß Z 1.
(2) Das Landesabgabenamt ist ermächtigt, die Daten des automationsunterstützten Jagdkatasters (§ 153 Jagdgesetz 1993)zu benützen.
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