§ 1 Berufsjäger
§ 1 § 1
(1) Als Jagdschutzorgane in hauptberuflicher Tätigkeit (§ 113 des Jagdgesetzes 1993) dürfen ausschließlich Personen bestellt werden, die die in diesem Gesetz geregelte Fachprüfung (Berufsjägerprüfung) oder eine nach § 7 als gleichwertig anerkannte Prüfung erfolgreich abgelegt haben und die die dreijährige Verwendung im Sinne des § 2 Abs 1 lit h unter Berücksichtigung der vorgesehenen Anrechnungen vollständig absolviert haben.
(2) Eine hauptberufliche Tätigkeit liegt vor, wenn
a) die Tätigkeit dem Erwerb des Lebensunterhaltes dient und
b) keine andere erwerbsmäßige Tätigkeit als eine land- und forstwirtschaftliche Nebenbeschäftigung ausgeübt wird.
(3) Personen, die als Jagdschutzorgane in hauptberuflicher Tätigkeit bestellt sind, sind zur Führung der Berufsbezeichnung “Berufsjäger” berechtigt.
§ 2 Zulassung zur Prüfung, Voraussetzungen
§ 2 § 2
(1) Voraussetzung für die Zulassung zur Berufsjägerprüfung ist:
a) die Vollendung des 18. Lebensjahres;
b) die österreichische Staatsbürgerschaft;
c) die körperliche und geistige Eignung zum Jagdschutzdienst;
d) das Fehlen von Verurteilungen, die die Bestellung zum Jagdschutzorgan ausschließen;
e) die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht;
f) eine abgeschlossene Berufsjägerausbildung nach der von der Salzburger Jägerschaft erlassenen Berufsjäger-Ausbildungsordnung, die die Teilnahme an einem mindestens dreimonatigen Berufsjägerkurs zu umfassen hat;
g) der erfolgreiche Abschluss einer Ausbildung an einer nach dem Forstgesetz 1975 errichteten zweijährigen Forstfachschule oder einer zumindest gleichwertigen forstlichen Ausbildung;
h) eine dreijährige Verwendung in einem von der Salzburger Jägerschaft anerkannten Jagdbetrieb und die Führung eines vom Betriebsführer bestätigten Tagebuches über die Art der Beschäftigung während dieser Verwendung (Ausbildungszeit); wenn der Dienstgeber zustimmt oder das Dienstverhältnis vor Ablauf der Ausbildungszeit endet, kann die Berufsjägerprüfung frühestens sechs Monate vor dem Ende der Ausbildungszeit abgelegt werden;
i) die erfolgreiche Ablegung der Jagdprüfung gemäß den §§ 49 bis 53 des Jagdgesetzes 1993 oder, soweit als gleichwertig anerkannt, in einem anderen Bundesland oder Staat;
j) die erfolgreiche Ablegung einer Schießprüfung für Lang- und Faustfeuerwaffen, die von der Salzburger Jägerschaft abzunehmen ist.
Die Zeit eines nach lit f geforderten Kursbesuches wird auf das Erfordernis der dreijährigen Ausbildungszeit angerechnet. Die Zeit der Ausbildung nach lit g wird im Ausmaß der tatsächlichen Dauer, höchstens jedoch im Ausmaß von zwölf Monaten angerechnet.
(2) Ein Jagdbetrieb darf im Sinne des Abs. 1 lit. h nur anerkannt werden, wenn
a) die Größe des Jagdgebietes,
b) der Wildstand und dessen artgerechte Bewirtschaftung,
c) die jagdlichen und jagdwirtschaftlichen Einrichtungen und
d) die fachliche Führung
eine zweckentsprechende und ausreichende Ausbildung in den Prüfungsgegenständen gewährleisten. Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht mehr gegeben sind.
(3) Eine in einem außerhalb des Landes Salzburg gelegenen Jagdbetrieb absolvierte Ausbildung ist der Verwendung in einem Salzburger Jagdbetrieb gleichzuhalten, wenn dieser Jagdbetrieb den Voraussetzungen des Abs. 2 entspricht.
(4) (entfallen auf Grund LGBl Nr 28/2017)!
§ 3 Prüfungstermine; Ansuchen um Zulassung
§ 3 § 3
(1) Die Berufsjägerprüfung ist vor einer bei der Salzburger Jägerschaft eingerichteten Prüfungskommission abzulegen.
(2) Ansuchen um Zulassung zur Prüfung sind schriftlich im Weg der Salzburger Jägerschaft an den Vorsitzenden der Prüfungskommission zu richten. Der Vorsitzende der Prüfungskommission hat den Prüfungswerbern den Zeitpunkt der Prüfung und den Termin für die Einreichung der Beilagen gemäß Abs 3 mitzuteilen. Der Einreichungstermin muss mindestens drei Wochen vor dem Prüfungstermin liegen. Jährlich soll mindestens ein Prüfungstermin festgelegt werden.
(3) Das Ansuchen um Zulassung zur Prüfung ist bis zum Einreichungstermin (Abs 2) mit folgenden Beilagen zu ergänzen:
a) Geburtsurkunde;
b) Staatsbürgerschaftsnachweis;
c) amtsärztliches Zeugnis über die körperliche und geistige Eignung zum Jagdschutzdienst, insbesondere über die Eignung zur Bewältigung der mit dem Jagdschutzdienst im Gebirge verbundenen Belastungen;
d) Strafregisterbescheinigung, die nicht älter als drei Monate sein darf;
e) Zeugnisse über die Schulbildung;
f) Bestätigung über die Teilnahme an einem mindestens dreimonatigen Berufsjägerkurs;
g) 1. ein Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer zweijährigen Forstfachschule oder
2. den Nachweis über die Absolvierung und die Dauer einer zumindest gleichwertigen forstlichen Ausbildung;
h) 1. ein von der Salzburger Jägerschaft beglaubigtes Zeugnis über die Verwendung gemäß § 2 Abs 1 lit h und das Tagebuch sowie allenfalls Unterlagen, aus denen das Vorliegen der Voraussetzungen für ein vorzeitiges Antreten gemäß § 2 Abs 1 lit h hervorgeht, oder
2. ein Verwendungszeugnis gemäß § 2 Abs 3;
i) Zeugnis über die erfolgreiche Ablegung der Jagdprüfung;
j) Bestätigung der Salzburger Jägerschaft über die erfolgreich abgelegte Schießprüfung für Lang- und Faustfeuerwaffen.
(4) Über die Zulassung entscheidet der Vorsitzende der Prüfungskommission. Die Zulassung darf nur verweigert werden, wenn eine der Voraussetzungen hiefür nicht gegeben ist. Die Entscheidung über das Zulassungsansuchen ist dem Prüfungswerber zeitgerecht vor dem Prüfungstermin zuzustellen.
(5) Die Höhe der Prüfungsgebühr ist von der Salzburger Jägerschaft durch Verordnung festzulegen; sie darf die Höhe des mit der Prüfung verbundenen Aufwandes nicht überschreiten. Die Prüfungsgebühr muss bis zum Beginn der Prüfung entrichtet sein.
§ 4 Prüfungsgegenstände
§ 4 § 4
(1) Der Prüfungsstoff umfaßt folgende Gegenstände:
a) Rechtskunde: alle mit der Jagd, der Jagdausübung und den Wildkrankheiten in Zusammenhang stehenden Rechtsvorschriften einschließlich der Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Jagdschutzorgane im Sinn des Salzburger Landes-Wacheorganegesetzes; darüber hinaus das Salzburger Naturschutzgesetz 1999, insbesondere auch dessen Bestimmungen über den Schutz von Pflanzen- und Tierarten, das Nationalparkgesetz, das Tierschutzgesetz, das Gesetz über die Wegefreiheit im Bergland 1970, das Forstgesetz 1975, das Salzburger Höhlengesetz 1985 sowie das Salzburger Abfallwirtschaftsgesetz 1998, soweit diese Gesetze für Jagdaufsichtsorgane von Bedeutung sind;
b) Waffen-, Schieß- und Fallenkunde einschließlich der zu beachtenden Sicherheits- und Vorsichtsmaßregeln;
c) Wildkunde und Wildökologie der Wildarten, deren Vorkommen und biologische Eigenarten, Ansprüche des Wildes an den Lebensraum, Auswirkungen der Wildhege und des Jagdbetriebes auf das Wild und seinen Lebensraum, wildökologische Raumplanung, Wildfütterung, tragbarer Wildstand, Wildkrankheiten und -seuchen und deren Bekämpfung, Wildbrethygiene;
d) Ursachen, Erkennung und Verhütung von Wildschäden, Feststellung ihres Ausmaßes und Berechnung des Schadens, Wechselwirkungen zwischen Land-, Forst- und Jagdwirtschaft sowie Maßnahmen zur Verbesserung der natürlichen Einstands- und Äsungsverhältnisse;
e) Jagdbetrieb, ökologisch ausgerichtete Abschußplanung einschließlich Wildzählung, Wilddichte und Geschlechterverhältnis, Jagdbetriebseinrichtungen;
f) Jagdhundewesen;
g) jagdliches Brauchtum.
§ 5 Prüfungskommission
§ 5 § 5
(1) Die Landesregierung hat für die Ablegung der Berufsjägerprüfung eine Prüfungskommission zu bestellen, die aus einem Vorsitzenden und drei weiteren Mitgliedern besteht. Für den Fall der Verhinderung ist je ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Bestellung erfolgt auf jeweils fünf Jahre, erforderliche Nachbestellungen für die restliche Amtsdauer des Vorgängers. Ein Beisitzer und das zu seiner Vertretung berufene Ersatzmitglied wird auf Vorschlag der Salzburger Landarbeiterkammer, zwei Beisitzer und die zu ihrer Vertretung berufenen Ersatzmitglieder werden auf Vorschlag der Salzburger Jägerschaft bestellt.
(2) Der Vorsitzende der Prüfungskommission und sein Stellvertreter müssen rechtskundige und in jagdrechtlichen Angelegenheiten erfahrene Personen, zwei Beisitzer und ihre Ersatzmitglieder Berufsjäger sein.
§ 6 Prüfungsverfahren
§ 6 § 6
(1) Der Kandidat kann von der Prüfung bis zu deren Beginn zurücktreten. Einem Rücktritt ist das Nichterscheinen oder ein derart verspätetes Erscheinen, daß die Prüfung nicht mehr abgehalten werden kann, oder die Nichtentrichtung der Prüfungsgebühr gleichzuhalten.
(2) Ist ein Kandidat ohne sein Verschulden außerstande, die Prüfung fortzusetzen oder zu beenden, hat der Vorsitzende der Prüfungskommission auf Ansuchen des Kandidaten die Ablegung oder Fortsetzung der Prüfung an einem späteren Tag, wenn dies jedoch nicht möglich ist, zum nächsten Prüfungstermin zu gestatten.
(3) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Der schriftliche Teil der Prüfung hat die Abfassung jagddienstlicher Meldungen oder Anzeigen sowie die Behandlung von Fragen des Jagdbetriebes (Abschlußplanung) zum Gegenstand, für deren Ausarbeitung dem Kandidaten vier Stunden zur Verfügung stehen.
(4) Über das Ergebnis der Prüfung hat die Prüfungskommission mit Stimmenmehrheit zu beschließen; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Das Prüfungsergebnis kann auf “mit Auszeichnung bestanden”, “gut bestanden”, “bestanden” oder “nicht bestanden” lauten. Es ist dem Kandidaten vom Vorsitzenden der Prüfungskommission sogleich bekanntzugeben. Über die mit Erfolg abgelegte Prüfung ist ein Zeugnis auszustellen, das von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigen ist.
(5) Die Prüfung ist in einer Niederschrift mit folgenden Angaben festzuhalten: Namen der Mitglieder der Prüfungskommission, Name und Geburtsdatum des Kandidaten, Prüfungsergebnis.
(6) Hat der Kandidat die Prüfung nicht bestanden, kann die Prüfung einmal frühestens nach einem Monat wiederholt werden.
(7) Die Prüfung ist nicht öffentlich.
(8) Den Mitgliedern der Prüfungskommission gebührt eine Entschädigung, wie sie für die Mitglieder der Prüfungskommission für die Dienstprüfung für Landesbedienstete des Fachdienstes vorgesehen ist.
§ 7 Anerkennung der Gleichwertigkeit
§ 7 § 7
(1) Die Salzburger Jägerschaft hat in anderen Bundesländern abgelegte Prüfungen für den hauptberuflichen Jagdschutzdienst als gleichwertig anzuerkennen, wenn diese Prüfungen der Berufsjägerprüfung in Art, Umfang und Zulassungsvoraussetzungen im Wesentlichen gleichwertig sind. Die Anerkennung erfolgt auf Antrag durch Bescheid. Vor Erlassung dieses Bescheides ist die Salzburger Landarbeiterkammer zu hören.
(2) Mit dem Antrag auf Anerkennung der Gleichwertigkeit sind folgende Unterlagen vorzulegen:
a) sämtliche Beilagen, die dem Ansuchen um Zulassung zur Berufsjägerprüfung beizulegen sind (§ 3 Abs 3);
b) ein Zeugnis über das erfolgreiche Ablegen der Jagdschutzdienst-Zusatzprüfung gemäß § 114 Abs 1 Z 1 des Jagdgesetzes 1993.
(3) Gibt der Antragsteller bekannt, dass die Unterlagen gemäß § 3 Abs 3 lit. j nicht vorgelegt werden können, ist die Anerkennung befristet auf zwei Jahre ab Rechtskraft des Bescheides auszusprechen und dem Antragsteller im Bescheid aufzutragen, die dort vorgesehenen Nachweise innerhalb dieser Frist nachzureichen. Werden die Nachweise innerhalb dieser Frist vorgelegt, ist die Anerkennung unbefristet zu erteilen. Werden die Nachweise nicht vorgelegt, kann die Frist um ein Jahr auf höchstens insgesamt drei Jahre erstreckt werden.
(3a) Die zweijährige Frist gemäß Abs 3 erster Satz beginnt erst dann zu laufen, sobald
a) ein in einem Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht nicht mehr abänder- oder aufhebbarer Bescheid vorliegt oder
b) über die Beschwerde durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichts in der Sache selbst entschieden worden ist.
(4) Auf die Anerkennung von im Ausland erworbenen Berufsausbildungen und -qualifikationen, die von österreichischen Staatsbürgern erfolgreich absolviert bzw erworben worden sind, findet das Salzburger Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz (BQ-AnerG) Anwendung. Die Anforderungen gemäß § 2, § 3 Abs 3 lit. g bis i und § 4 entsprechen dem Qualifikationsniveau nach § 3 Abs 1 Z 2 BQ-AnerG (Zeugnisse). Für die Anerkennung ist die Landesregierung zuständig.
§ 8 Umsetzungshinweis
§ 8 § 8
§ 7 Abs 4 dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl Nr L 255 vom 30. September 2005, in der Fassung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“), ABl Nr L 354 vom 28. Dezember 2013, sowie der Berichtigungen ABl Nr L 268 vom 15. Oktober 2015 und ABl Nr L 95 vom 9. April 2016.
§ 9 In- und Außerkrafttreten, Übergangsbestimmungen
§ 9 § 9
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Berufsjägergesetz, LGBl Nr 29/1964, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 19/1970 außer Kraft.
(2) Die Erlassung und Änderung der Berufsjäger-Ausbildungsordnung hat durch die Salzburger Jägerschaft zu erfolgen. Vor ihrer Erlassung oder Änderung ist die Salzburger Landarbeiterkammer zu hören.
(3) Die auf Grund des im Abs 1 genannten Berufsjägergesetzes abgelegte Berufsjägerprüfung und die auf Grund von früheren Übergangsbestimmungen erworbene Berufsbezeichnung “Berufsjäger” gilt als solche im Sinne dieses Gesetzes.
(4) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes begonnene Ausbildungen sind nach den bisher geltenden Vorschriften fortzusetzen und abzuschließen. Lehrherr und Lehrling können jedoch vereinbaren, die Ausbildungszeit auf drei Jahre zu verlängern. Eine solche Vereinbarung ist der Salzburger Jägerschaft anzuzeigen. Kandidaten, die im Jahr 1993 die Berufsjägerprüfung nicht bestehen, können die Prüfung im Jahr 1994 noch nach der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Ausbildungs- und Prüfungsordnung wiederholen.
(5) Die §§ 2 Abs 1, 3 Abs 3 und § 7 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 75/2001 treten mit 1. August 2001 in Kraft.
(6) Die §§ 2 Abs 1 und 4, 3 Abs 1, 2, 3 und 5 sowie 7 Abs 1 und 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 7/2005 treten mit 1. März 2005 in Kraft.
(7) Die §§ 7 Abs 4, 8 Abs 1 und 8a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 51/2010 treten mit 1. August 2010 in Kraft.
(8) § 8 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 107/2012 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft. In diesem Zeitpunkt bei der Landesregierung anhängige Berufungsverfahren sind von dieser fortzuführen.
(9) Die §§ 7 Abs 3a und 8 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 106/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(10) Die §§ 3 Abs 2, 4 Abs 1, 5 Abs 2, 6 Abs 6 und (§) 8 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 37/2014 treten mit 1. Juni 2014 in Kraft.
(11) Die §§ 1 Abs 1, 2 Abs 1, 3 Abs 3 und 4 und 7 Abs 2 und 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 28/2017 sowie der durch dieses Gesetz bewirkte Entfall von § 2 Abs 4 treten mit 1. September 2017 in Kraft. Die Bestimmungen finden, soweit nicht Abweichendes geregelt ist, auf jene Ausbildungen Anwendung, die ab dem 1. September 2017 begonnen werden. Bis zum 31. August 2022 sind zur Berufsjägerprüfung auch diejenigen Prüfungswerber zuzulassen, die sich die forstliche Ausbildung als Voraussetzung gemäß § 2 Abs 1 lit g nach den bis zum 31. August 2017 geltenden Bestimmungen angeeignet haben. Vor dem 1. September 2017 begonnene Ausbildungen können bis zum 31. August 2022 nach den bis zum 31. August 2017 geltenden Bestimmungen zu Ende geführt werden, danach gelten auch für sie die Bestimmungen des Gesetzes LGBl Nr 28/2017. Weiters entfällt bereits für diese Ausbildungen die Teilnahme an einem Vorbereitungskurs für die Fischereischutzdienstprüfung als Zulassungsvoraussetzung für die Berufsjägerprüfung. Die auf Grund der bisherigen Vorschriften erworbene Berufsbezeichnung ‚Berufsjäger‘ gilt als solche im Sinne der neuen Vorschriften.
(12) Die §§ 7 Abs 4 und 8 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 35/2017 treten mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
(13) § 9 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 62/2019 tritt mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag in Kraft.