(1) Als Jagdschutzorgane in hauptberuflicher Tätigkeit (§ 113 des Jagdgesetzes 1993) dürfen ausschließlich Personen bestellt werden, die die in diesem Gesetz geregelte Fachprüfung (Berufsjägerprüfung) oder eine nach § 7 als gleichwertig anerkannte Prüfung erfolgreich abgelegt haben und die die dreijährige Verwendung im Sinne des § 2 Abs 1 lit h unter Berücksichtigung der vorgesehenen Anrechnungen vollständig absolviert haben.
(2) Eine hauptberufliche Tätigkeit liegt vor, wenn
a) die Tätigkeit dem Erwerb des Lebensunterhaltes dient und
b) keine andere erwerbsmäßige Tätigkeit als eine land- und forstwirtschaftliche Nebenbeschäftigung ausgeübt wird.
(3) Personen, die als Jagdschutzorgane in hauptberuflicher Tätigkeit bestellt sind, sind zur Führung der Berufsbezeichnung “Berufsjäger” berechtigt.
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