(1) Voraussetzung für die Zulassung zur Berufsjägerprüfung ist:
a) die Vollendung des 18. Lebensjahres;
b) die österreichische Staatsbürgerschaft;
c) die körperliche und geistige Eignung zum Jagdschutzdienst;
d) das Fehlen von Verurteilungen, die die Bestellung zum Jagdschutzorgan ausschließen;
e) die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht;
f) eine abgeschlossene Berufsjägerausbildung nach der von der Salzburger Jägerschaft erlassenen Berufsjäger-Ausbildungsordnung, die die Teilnahme an einem mindestens dreimonatigen Berufsjägerkurs zu umfassen hat;
g) der erfolgreiche Abschluss einer Ausbildung an einer nach dem Forstgesetz 1975 errichteten zweijährigen Forstfachschule oder einer zumindest gleichwertigen forstlichen Ausbildung;
h) eine dreijährige Verwendung in einem von der Salzburger Jägerschaft anerkannten Jagdbetrieb und die Führung eines vom Betriebsführer bestätigten Tagebuches über die Art der Beschäftigung während dieser Verwendung (Ausbildungszeit); wenn der Dienstgeber zustimmt oder das Dienstverhältnis vor Ablauf der Ausbildungszeit endet, kann die Berufsjägerprüfung frühestens sechs Monate vor dem Ende der Ausbildungszeit abgelegt werden;
i) die erfolgreiche Ablegung der Jagdprüfung gemäß den §§ 49 bis 53 des Jagdgesetzes 1993 oder, soweit als gleichwertig anerkannt, in einem anderen Bundesland oder Staat;
j) die erfolgreiche Ablegung einer Schießprüfung für Lang- und Faustfeuerwaffen, die von der Salzburger Jägerschaft abzunehmen ist.
Die Zeit eines nach lit f geforderten Kursbesuches wird auf das Erfordernis der dreijährigen Ausbildungszeit angerechnet. Die Zeit der Ausbildung nach lit g wird im Ausmaß der tatsächlichen Dauer, höchstens jedoch im Ausmaß von zwölf Monaten angerechnet.
(2) Ein Jagdbetrieb darf im Sinne des Abs. 1 lit. h nur anerkannt werden, wenn
a) die Größe des Jagdgebietes,
b) der Wildstand und dessen artgerechte Bewirtschaftung,
c) die jagdlichen und jagdwirtschaftlichen Einrichtungen und
d) die fachliche Führung
eine zweckentsprechende und ausreichende Ausbildung in den Prüfungsgegenständen gewährleisten. Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht mehr gegeben sind.
(3) Eine in einem außerhalb des Landes Salzburg gelegenen Jagdbetrieb absolvierte Ausbildung ist der Verwendung in einem Salzburger Jagdbetrieb gleichzuhalten, wenn dieser Jagdbetrieb den Voraussetzungen des Abs. 2 entspricht.
(4) (entfallen auf Grund LGBl Nr 28/2017)!
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