(1) Die Salzburger Jägerschaft hat in anderen Bundesländern abgelegte Prüfungen für den hauptberuflichen Jagdschutzdienst als gleichwertig anzuerkennen, wenn diese Prüfungen der Berufsjägerprüfung in Art, Umfang und Zulassungsvoraussetzungen im Wesentlichen gleichwertig sind. Die Anerkennung erfolgt auf Antrag durch Bescheid. Vor Erlassung dieses Bescheides ist die Salzburger Landarbeiterkammer zu hören.
(2) Mit dem Antrag auf Anerkennung der Gleichwertigkeit sind folgende Unterlagen vorzulegen:
a) sämtliche Beilagen, die dem Ansuchen um Zulassung zur Berufsjägerprüfung beizulegen sind (§ 3 Abs 3);
b) ein Zeugnis über das erfolgreiche Ablegen der Jagdschutzdienst-Zusatzprüfung gemäß § 114 Abs 1 Z 1 des Jagdgesetzes 1993.
(3) Gibt der Antragsteller bekannt, dass die Unterlagen gemäß § 3 Abs 3 lit. j nicht vorgelegt werden können, ist die Anerkennung befristet auf zwei Jahre ab Rechtskraft des Bescheides auszusprechen und dem Antragsteller im Bescheid aufzutragen, die dort vorgesehenen Nachweise innerhalb dieser Frist nachzureichen. Werden die Nachweise innerhalb dieser Frist vorgelegt, ist die Anerkennung unbefristet zu erteilen. Werden die Nachweise nicht vorgelegt, kann die Frist um ein Jahr auf höchstens insgesamt drei Jahre erstreckt werden.
(3a) Die zweijährige Frist gemäß Abs 3 erster Satz beginnt erst dann zu laufen, sobald
a) ein in einem Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht nicht mehr abänder- oder aufhebbarer Bescheid vorliegt oder
b) über die Beschwerde durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichts in der Sache selbst entschieden worden ist.
(4) Auf die Anerkennung von im Ausland erworbenen Berufsausbildungen und -qualifikationen, die von österreichischen Staatsbürgern erfolgreich absolviert bzw erworben worden sind, findet das Salzburger Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz (BQ-AnerG) Anwendung. Die Anforderungen gemäß § 2, § 3 Abs 3 lit. g bis i und § 4 entsprechen dem Qualifikationsniveau nach § 3 Abs 1 Z 2 BQ-AnerG (Zeugnisse). Für die Anerkennung ist die Landesregierung zuständig.
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