(1) Die Landesregierung hat für die Ablegung der Berufsjägerprüfung eine Prüfungskommission zu bestellen, die aus einem Vorsitzenden und drei weiteren Mitgliedern besteht. Für den Fall der Verhinderung ist je ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Bestellung erfolgt auf jeweils fünf Jahre, erforderliche Nachbestellungen für die restliche Amtsdauer des Vorgängers. Ein Beisitzer und das zu seiner Vertretung berufene Ersatzmitglied wird auf Vorschlag der Salzburger Landarbeiterkammer, zwei Beisitzer und die zu ihrer Vertretung berufenen Ersatzmitglieder werden auf Vorschlag der Salzburger Jägerschaft bestellt.
(2) Der Vorsitzende der Prüfungskommission und sein Stellvertreter müssen rechtskundige und in jagdrechtlichen Angelegenheiten erfahrene Personen, zwei Beisitzer und ihre Ersatzmitglieder Berufsjäger sein.
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