(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Berufsjägergesetz, LGBl Nr 29/1964, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 19/1970 außer Kraft.
(2) Die Erlassung und Änderung der Berufsjäger-Ausbildungsordnung hat durch die Salzburger Jägerschaft zu erfolgen. Vor ihrer Erlassung oder Änderung ist die Salzburger Landarbeiterkammer zu hören.
(3) Die auf Grund des im Abs 1 genannten Berufsjägergesetzes abgelegte Berufsjägerprüfung und die auf Grund von früheren Übergangsbestimmungen erworbene Berufsbezeichnung “Berufsjäger” gilt als solche im Sinne dieses Gesetzes.
(4) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes begonnene Ausbildungen sind nach den bisher geltenden Vorschriften fortzusetzen und abzuschließen. Lehrherr und Lehrling können jedoch vereinbaren, die Ausbildungszeit auf drei Jahre zu verlängern. Eine solche Vereinbarung ist der Salzburger Jägerschaft anzuzeigen. Kandidaten, die im Jahr 1993 die Berufsjägerprüfung nicht bestehen, können die Prüfung im Jahr 1994 noch nach der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Ausbildungs- und Prüfungsordnung wiederholen.
(5) Die §§ 2 Abs 1, 3 Abs 3 und § 7 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 75/2001 treten mit 1. August 2001 in Kraft.
(6) Die §§ 2 Abs 1 und 4, 3 Abs 1, 2, 3 und 5 sowie 7 Abs 1 und 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 7/2005 treten mit 1. März 2005 in Kraft.
(7) Die §§ 7 Abs 4, 8 Abs 1 und 8a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 51/2010 treten mit 1. August 2010 in Kraft.
(8) § 8 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 107/2012 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft. In diesem Zeitpunkt bei der Landesregierung anhängige Berufungsverfahren sind von dieser fortzuführen.
(9) Die §§ 7 Abs 3a und 8 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 106/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(10) Die §§ 3 Abs 2, 4 Abs 1, 5 Abs 2, 6 Abs 6 und (§) 8 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 37/2014 treten mit 1. Juni 2014 in Kraft.
(11) Die §§ 1 Abs 1, 2 Abs 1, 3 Abs 3 und 4 und 7 Abs 2 und 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 28/2017 sowie der durch dieses Gesetz bewirkte Entfall von § 2 Abs 4 treten mit 1. September 2017 in Kraft. Die Bestimmungen finden, soweit nicht Abweichendes geregelt ist, auf jene Ausbildungen Anwendung, die ab dem 1. September 2017 begonnen werden. Bis zum 31. August 2022 sind zur Berufsjägerprüfung auch diejenigen Prüfungswerber zuzulassen, die sich die forstliche Ausbildung als Voraussetzung gemäß § 2 Abs 1 lit g nach den bis zum 31. August 2017 geltenden Bestimmungen angeeignet haben. Vor dem 1. September 2017 begonnene Ausbildungen können bis zum 31. August 2022 nach den bis zum 31. August 2017 geltenden Bestimmungen zu Ende geführt werden, danach gelten auch für sie die Bestimmungen des Gesetzes LGBl Nr 28/2017. Weiters entfällt bereits für diese Ausbildungen die Teilnahme an einem Vorbereitungskurs für die Fischereischutzdienstprüfung als Zulassungsvoraussetzung für die Berufsjägerprüfung. Die auf Grund der bisherigen Vorschriften erworbene Berufsbezeichnung ‚Berufsjäger‘ gilt als solche im Sinne der neuen Vorschriften.
(12) Die §§ 7 Abs 4 und 8 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 35/2017 treten mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
(13) § 9 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 62/2019 tritt mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag in Kraft.
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