(1) Der Kandidat kann von der Prüfung bis zu deren Beginn zurücktreten. Einem Rücktritt ist das Nichterscheinen oder ein derart verspätetes Erscheinen, daß die Prüfung nicht mehr abgehalten werden kann, oder die Nichtentrichtung der Prüfungsgebühr gleichzuhalten.
(2) Ist ein Kandidat ohne sein Verschulden außerstande, die Prüfung fortzusetzen oder zu beenden, hat der Vorsitzende der Prüfungskommission auf Ansuchen des Kandidaten die Ablegung oder Fortsetzung der Prüfung an einem späteren Tag, wenn dies jedoch nicht möglich ist, zum nächsten Prüfungstermin zu gestatten.
(3) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Der schriftliche Teil der Prüfung hat die Abfassung jagddienstlicher Meldungen oder Anzeigen sowie die Behandlung von Fragen des Jagdbetriebes (Abschlußplanung) zum Gegenstand, für deren Ausarbeitung dem Kandidaten vier Stunden zur Verfügung stehen.
(4) Über das Ergebnis der Prüfung hat die Prüfungskommission mit Stimmenmehrheit zu beschließen; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Das Prüfungsergebnis kann auf “mit Auszeichnung bestanden”, “gut bestanden”, “bestanden” oder “nicht bestanden” lauten. Es ist dem Kandidaten vom Vorsitzenden der Prüfungskommission sogleich bekanntzugeben. Über die mit Erfolg abgelegte Prüfung ist ein Zeugnis auszustellen, das von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigen ist.
(5) Die Prüfung ist in einer Niederschrift mit folgenden Angaben festzuhalten: Namen der Mitglieder der Prüfungskommission, Name und Geburtsdatum des Kandidaten, Prüfungsergebnis.
(6) Hat der Kandidat die Prüfung nicht bestanden, kann die Prüfung einmal frühestens nach einem Monat wiederholt werden.
(7) Die Prüfung ist nicht öffentlich.
(8) Den Mitgliedern der Prüfungskommission gebührt eine Entschädigung, wie sie für die Mitglieder der Prüfungskommission für die Dienstprüfung für Landesbedienstete des Fachdienstes vorgesehen ist.
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