(1) Die Berufsjägerprüfung ist vor einer bei der Salzburger Jägerschaft eingerichteten Prüfungskommission abzulegen.
(2) Ansuchen um Zulassung zur Prüfung sind schriftlich im Weg der Salzburger Jägerschaft an den Vorsitzenden der Prüfungskommission zu richten. Der Vorsitzende der Prüfungskommission hat den Prüfungswerbern den Zeitpunkt der Prüfung und den Termin für die Einreichung der Beilagen gemäß Abs 3 mitzuteilen. Der Einreichungstermin muss mindestens drei Wochen vor dem Prüfungstermin liegen. Jährlich soll mindestens ein Prüfungstermin festgelegt werden.
(3) Das Ansuchen um Zulassung zur Prüfung ist bis zum Einreichungstermin (Abs 2) mit folgenden Beilagen zu ergänzen:
a) Geburtsurkunde;
b) Staatsbürgerschaftsnachweis;
c) amtsärztliches Zeugnis über die körperliche und geistige Eignung zum Jagdschutzdienst, insbesondere über die Eignung zur Bewältigung der mit dem Jagdschutzdienst im Gebirge verbundenen Belastungen;
d) Strafregisterbescheinigung, die nicht älter als drei Monate sein darf;
e) Zeugnisse über die Schulbildung;
f) Bestätigung über die Teilnahme an einem mindestens dreimonatigen Berufsjägerkurs;
g) 1. ein Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer zweijährigen Forstfachschule oder
2. den Nachweis über die Absolvierung und die Dauer einer zumindest gleichwertigen forstlichen Ausbildung;
h) 1. ein von der Salzburger Jägerschaft beglaubigtes Zeugnis über die Verwendung gemäß § 2 Abs 1 lit h und das Tagebuch sowie allenfalls Unterlagen, aus denen das Vorliegen der Voraussetzungen für ein vorzeitiges Antreten gemäß § 2 Abs 1 lit h hervorgeht, oder
2. ein Verwendungszeugnis gemäß § 2 Abs 3;
i) Zeugnis über die erfolgreiche Ablegung der Jagdprüfung;
j) Bestätigung der Salzburger Jägerschaft über die erfolgreich abgelegte Schießprüfung für Lang- und Faustfeuerwaffen.
(4) Über die Zulassung entscheidet der Vorsitzende der Prüfungskommission. Die Zulassung darf nur verweigert werden, wenn eine der Voraussetzungen hiefür nicht gegeben ist. Die Entscheidung über das Zulassungsansuchen ist dem Prüfungswerber zeitgerecht vor dem Prüfungstermin zuzustellen.
(5) Die Höhe der Prüfungsgebühr ist von der Salzburger Jägerschaft durch Verordnung festzulegen; sie darf die Höhe des mit der Prüfung verbundenen Aufwandes nicht überschreiten. Die Prüfungsgebühr muss bis zum Beginn der Prüfung entrichtet sein.
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