LandesrechtSalzburgLandesesetzeStandesbeamten-Dienstprüfungsgesetz

Standesbeamten-Dienstprüfungsgesetz

In Kraft seit 01. April 1990
Up-to-date

§ 1 Allgemeines

§ 1 § 1

Die Aufgaben eines Standesbeamten dürfen nur Personen wahrnehmen, die die in diesem Gesetz vorgesehene Dienstprüfung erfolgreich abgelegt haben (§ 3 Abs 3 Personenstandsgesetz 2013 – PStG 2013, BGBl I Nr 16, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 104/2018).

§ 2 Zulassung zur Prüfung

§ 2 § 2

(1) Die Prüfungstermine sind vom Vorsitzenden der Prüfungskommission mindestens zwei Monate vor dem jeweils ersten Tag der Prüfungen in der Salzburger Landes-Zeitung bekanntzugeben.

(2) Zur Prüfung sind nur Organe von Gemeinden sowie öffentlich Bedienstete zuzulassen, die österreichische Staatsbürger sind und eine mindestens sechsmonatige Verwendung in der öffentlichen Verwaltung sowie den Besuch eines Ausbildungslehrganges für Standesbeamte im Sinne des Abs. 3 Z 4 nachweisen. Die Zulassung erfolgt mit Bescheid der Landesregierung. Dabei kann auch ein in einem anderen Bundesland besuchter Ausbildungslehrgang für Standesbeamte als gleichwertig anerkannt werden, wenn keine Bedenken über die Gleichartigkeit dieses Lehrganges bestehen. Bis spätestens vor Beginn der Prüfung hat der Prüfungswerber eine Prüfungsgebühr in jener Höhe zu entrichten, wie sie im Landesdienst für den Antritt zu einer Dienstprüfung für einen Dienstzweig des Gehobenen Dienstes festgelegt ist.

(3) Die Zulassung zur Prüfung ist im Dienstweg bei der Landesregierung bis spätestens drei Wochen vor der Prüfung schriftlich zu beantragen. Dem Ansuchen um Zulassung sind folgende Unterlagen anzuschließen:

1. Geburtsurkunde,

2. Staatsbürgerschaftsnachweis,

3. Bestätigung der betreffenden Gebietskörperschaft über das aufrechte Organ- oder Dienstverhältnis,

4. Nachweis über den Besuch eines mindestens zweiwöchigen Ausbildungslehrganges für Standesbeamte, welcher mindestens den Prüfungsstoff gemäß § 5 umfaßt hat und vom Tag der Antragstellung an gerechnet nicht länger als zwei Jahre zurückliegen darf.

(4) Die Prüfungstermine sind dem Prüfungswerber so rechtzeitig mitzuteilen, daß sie ihm spätestens zwei Wochen vor der Prüfung bekannt sind.

§ 2a Verarbeitung personenbezogener Daten

§ 2a § 2a

(1) Die zur Besorgung der Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlichen personenbezogenen Daten von natürlichen Personen, die beabsichtigen, die Standesbeamtenprüfung abzulegen, dürfen automationsunterstützt verarbeitet werden.

(2) Zu den personenbezogenen Daten gemäß Abs 1 zählen:

a) Name und ehemalige Namen;

b) Geburtsdatum;

c) Adresse;

d) Kontaktdaten;

e) Dienstgeber.

§ 3 Prüfungskommission

§ 3 § 3

(1) Die Landesregierung hat für die Ablegung der Standesbeamten-Dienstprüfung eine Prüfungskommission zu bestellen, die aus einem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern besteht. Für den Fall der Verhinderung ist gleichzeitig je ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Bestellung erfolgt auf jeweils fünf Jahre, wird eine Nachbestellung erforderlich, für die restliche Amtsdauer des Vorgängers.

(2) Der Vorsitzende der Prüfungskommission und sein Stellvertreter müssen rechtskundige Beamte des Höheren Dienstes, die übrigen Mitglieder (Ersatzmitglieder) müssen zumindest Beamte des Gehobenen Dienstes sein. Wenigstens ein Mitglied der Prüfungskommission muß eine vierjährige Praxis als Standesbeamter aufweisen.

(3) Mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand erlischt auch die Mitgliedschaft zur Prüfungskommission. Die Mitgliedschaft zur Prüfungskommission ruht bei Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluß, bei (vorläufiger) Suspendierung vom Dienst sowie während einer Abwesenheit vom Dienst von mehr als drei Monaten.

(4) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind in Ausübung dieser Funktion selbständig und unabhängig.

(5) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Prüfungskommission zu unterrichten. Sie hat ein Mitglied (Ersatzmitglied) der Kommission abzuberufen, wenn es die Funktion aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann oder die mit ihr verbundenen Pflichten grob verletzt oder vernachlässigt hat.

§ 4 Prüfungsverfahren

§ 4 § 4

(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Der schriftliche Teil der Prüfung umfaßt als Klausurarbeit zumindest je eine Eintragung eines Geburts-, Eheschließungs- und Sterbefalles samt allfälligen Nachträgen, die Ausstellung der entsprechenden Personenstandsurkunden und die Vornahme der erforderlichen Mitteilungen. Der mögliche Umfang der schriftlichen und mündlichen Prüfung ist durch den im § 5 genannten Prüfungsstoff abgegrenzt.

(2) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Bei der mündlichen Prüfung sind jedoch öffentlich Bedienstete des Dienststandes als Zuhörer zugelassen.

(3) Der Kandidat kann von der Prüfung bis zu deren Beginn zurücktreten. Einem Rücktritt ist das Nichterscheinen oder ein derart verspätetes Erscheinen, daß die Prüfung nicht mehr abgehalten werden kann, gleichzuhalten.

(4) Ist ein Kandidat ohne sein Verschulden außerstande, die Prüfung fortzusetzen oder zu beenden, hat der Vorsitzende der Prüfungskommission auf Ansuchen des Kandidaten die Ablegung oder Fortsetzung der Prüfung an einem späteren Tag, wenn dies jedoch nicht möglich ist, zum nächsten Prüfungstermin zu gestatten. Im Fall einer Unterbrechung ist der Prüfungsteil (schriftliche oder mündliche Prüfung), in dem die Prüfung unterbrochen wurde, zur Gänze zu wiederholen.

(5) Voraussetzung für den Antritt zur mündlichen Prüfung ist eine erfolgreich abgeschlossene schriftliche Prüfung. Bei der Bewertung der schriftlichen Arbeit sind auch der sprachliche Ausdruck und die Rechtschreibfähigkeit zu berücksichtigen. Mündliche Prüfungen sind vor der Prüfungskommission abzulegen. Der Vorsitzende der Prüfungskommission hat mindestens einen Gegenstand selbst zu prüfen und ist berechtigt, Fragen aus allen Gegenständen zu stellen. Bei der Bewertung der mündlichen Prüfung ist die Fähigkeit zur praktischen Verwertung der Kenntnisse und zu einem geordneten Vortrag zu berücksichtigen.

(6) Über das Ergebnis der Prüfung hat die Prüfungskommission in nichtöffentlicher Beratung mit Stimmenmehrheit zu beschließen. Die Beurteilung der Prüfung erfolgt auf Grund der Bewertung der schriftlichen und mündlichen Prüfung und lautet auf “bestanden mit Auszeichnung”, “bestanden” oder “nicht bestanden”. Über die mit Erfolg abgelegte Dienstprüfung für Standesbeamte ist ein Zeugnis auszustellen. Es ist vom Vorsitzenden und den übrigen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigen.

(7) Die Prüfung ist in einer Niederschrift mit folgenden Angaben aktenkundig festzuhalten: Name der einzelnen Mitglieder der Prüfungskommission; Name, Geburtsdatum und Dienststellung der Kandidaten; Prüfungsergebnis, Datum des Zeugnisses und Unterschriften der Mitglieder der Prüfungskommission.

(8) Hat der Kandidat die Prüfung nicht bestanden, kann die Prüfung frühestens nach sechs Monaten wiederholt werden. Eine mehr als zweimalige Wiederholung der Prüfung ist nicht zulässig, wobei vor der zweiten Wiederholung ein Zeitraum von mindestens einem Jahr ab der vorangehenden Prüfung zu liegen hat.

(9) Den Mitgliedern der Prüfungskommission gebührt eine Entschädigung, wie sie für die Mitglieder der Prüfungskommission für die Dienstprüfung bei Landesbeamten des Gehobenen Dienstes vorgesehen ist.

(10) Die Landesregierung kann über Antrag im Einzelfall eine in einem anderen Bundesland erfolgreich abgelegte Dienstprüfung für Standesbeamte mit Bescheid anerkennen, wenn keine Bedenken über die Gleichartigkeit der abgelegten Prüfung bestehen.

§ 5 Prüfungsstoff

§ 5 § 5

Bei der Prüfung hat der Kandidat ausreichende Kenntnisse aus den nachstehenden Gebieten sowie die Fähigkeit zur Verwertung dieser Kenntnisse in der praktischen Anwendung nachzuweisen:

1. Führung der Personenstandsbücher;

2. Ausstellung von Urkunden aus den Personenstandsbüchern;

3. Altmatrikenvorschriften, soweit deren Kenntnis für die Wahrnehmung der Aufgaben der Gemeinde (Gemeindeverbände) auf dem Gebiet des Personenstandsrechts notwendig ist;

4. Personenstandsrecht;

5. Personen-, Ehe- und Kindschaftsrecht;

6. Namensrecht;

7. Staatsbürgerschaftsrecht;

8. einschlägige Bestimmungen über die Verfassung und den Behördenaufbau einschließlich der Gerichtsorganisation;

9. einschlägige Bestimmungen des internationalen Privatrechts einschließlich der Behandlung ausländischer Entscheidungen in Personenstandsangelegenheiten;

10. Gebühren und Verwaltungsabgaben auf dem Gebiet des Personenstands- und Staatsbürgerschaftsrechts.

§ 6 Übergangsbestimmungen

§ 6 § 6

Auf Grund bisher geltender Bestimmungen im Land Salzburg erfolgreich abgelegte Dienstprüfungen für Standesbeamte gelten als Dienstprüfungen im Sinne dieses Gesetzes. Eine auf Grund der bisher geltenden Bestimmungen zulässige Wiederholung der mündlichen Prüfung ist nach den Bestimmungen dieses Gesetzes durchzuführen.

§ 6a Ergänzende Sonderregelung für die Zeit der COVID-19-Pandemie

§ 6a § 6a

Abweichend von den Bestimmungen dieses Gesetzes kann eine Person die Aufgaben eines Standesbeamten im Jahr 2021 und im Jahr 2022 auch ohne abgelegte Standesbeamten-Dienstprüfung wahrnehmen, wenn diese Person österreichischer Staatsbürger ist und eine mindestens sechsmonatige Verwendung in der öffentlichen Verwaltung nachweisen kann.

§ 7 Inkrafttreten

§ 7 § 7

(1) Dieses Gesetz tritt mit Beginn des seiner Kundmachung folgenden Monats in Kraft.

(2) § 3 Abs 4 und 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 66/2011 tritt mit 5. August 2011 in Kraft. (Verfassungsbestimmung) Der Entfall des Klammerausdrucks ´(Verfassungsbestimmung)´ steht im Verfassungsrang.

(3) § 2a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 33/2019 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(4) Die §§ 1 und 6a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 17/2021 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(5) § 6a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 113/2021 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.