Die Aufgaben eines Standesbeamten dürfen nur Personen wahrnehmen, die die in diesem Gesetz vorgesehene Dienstprüfung erfolgreich abgelegt haben (§ 3 Abs 3 Personenstandsgesetz 2013 – PStG 2013, BGBl I Nr 16, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 104/2018).
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