(1) Die zur Besorgung der Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlichen personenbezogenen Daten von natürlichen Personen, die beabsichtigen, die Standesbeamtenprüfung abzulegen, dürfen automationsunterstützt verarbeitet werden.
(2) Zu den personenbezogenen Daten gemäß Abs 1 zählen:
a) Name und ehemalige Namen;
b) Geburtsdatum;
c) Adresse;
d) Kontaktdaten;
e) Dienstgeber.
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