Rückverweise
(1) Die zur Besorgung der Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlichen personenbezogenen Daten von natürlichen Personen, die beabsichtigen, die Standesbeamtenprüfung abzulegen, dürfen automationsunterstützt verarbeitet werden.
(2) Zu den personenbezogenen Daten gemäß Abs 1 zählen:
a) Name und ehemalige Namen;
b) Geburtsdatum;
c) Adresse;
d) Kontaktdaten;
e) Dienstgeber.
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