Bei der Prüfung hat der Kandidat ausreichende Kenntnisse aus den nachstehenden Gebieten sowie die Fähigkeit zur Verwertung dieser Kenntnisse in der praktischen Anwendung nachzuweisen:
1. Führung der Personenstandsbücher;
2. Ausstellung von Urkunden aus den Personenstandsbüchern;
3. Altmatrikenvorschriften, soweit deren Kenntnis für die Wahrnehmung der Aufgaben der Gemeinde (Gemeindeverbände) auf dem Gebiet des Personenstandsrechts notwendig ist;
4. Personenstandsrecht;
5. Personen-, Ehe- und Kindschaftsrecht;
6. Namensrecht;
7. Staatsbürgerschaftsrecht;
8. einschlägige Bestimmungen über die Verfassung und den Behördenaufbau einschließlich der Gerichtsorganisation;
9. einschlägige Bestimmungen des internationalen Privatrechts einschließlich der Behandlung ausländischer Entscheidungen in Personenstandsangelegenheiten;
10. Gebühren und Verwaltungsabgaben auf dem Gebiet des Personenstands- und Staatsbürgerschaftsrechts.
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