Auf Grund bisher geltender Bestimmungen im Land Salzburg erfolgreich abgelegte Dienstprüfungen für Standesbeamte gelten als Dienstprüfungen im Sinne dieses Gesetzes. Eine auf Grund der bisher geltenden Bestimmungen zulässige Wiederholung der mündlichen Prüfung ist nach den Bestimmungen dieses Gesetzes durchzuführen.
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