(1) Die Prüfungstermine sind vom Vorsitzenden der Prüfungskommission mindestens zwei Monate vor dem jeweils ersten Tag der Prüfungen in der Salzburger Landes-Zeitung bekanntzugeben.
(2) Zur Prüfung sind nur Organe von Gemeinden sowie öffentlich Bedienstete zuzulassen, die österreichische Staatsbürger sind und eine mindestens sechsmonatige Verwendung in der öffentlichen Verwaltung sowie den Besuch eines Ausbildungslehrganges für Standesbeamte im Sinne des Abs. 3 Z 4 nachweisen. Die Zulassung erfolgt mit Bescheid der Landesregierung. Dabei kann auch ein in einem anderen Bundesland besuchter Ausbildungslehrgang für Standesbeamte als gleichwertig anerkannt werden, wenn keine Bedenken über die Gleichartigkeit dieses Lehrganges bestehen. Bis spätestens vor Beginn der Prüfung hat der Prüfungswerber eine Prüfungsgebühr in jener Höhe zu entrichten, wie sie im Landesdienst für den Antritt zu einer Dienstprüfung für einen Dienstzweig des Gehobenen Dienstes festgelegt ist.
(3) Die Zulassung zur Prüfung ist im Dienstweg bei der Landesregierung bis spätestens drei Wochen vor der Prüfung schriftlich zu beantragen. Dem Ansuchen um Zulassung sind folgende Unterlagen anzuschließen:
1. Geburtsurkunde,
2. Staatsbürgerschaftsnachweis,
3. Bestätigung der betreffenden Gebietskörperschaft über das aufrechte Organ- oder Dienstverhältnis,
4. Nachweis über den Besuch eines mindestens zweiwöchigen Ausbildungslehrganges für Standesbeamte, welcher mindestens den Prüfungsstoff gemäß § 5 umfaßt hat und vom Tag der Antragstellung an gerechnet nicht länger als zwei Jahre zurückliegen darf.
(4) Die Prüfungstermine sind dem Prüfungswerber so rechtzeitig mitzuteilen, daß sie ihm spätestens zwei Wochen vor der Prüfung bekannt sind.
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