(1) Die Landesregierung hat für die Ablegung der Standesbeamten-Dienstprüfung eine Prüfungskommission zu bestellen, die aus einem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern besteht. Für den Fall der Verhinderung ist gleichzeitig je ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Bestellung erfolgt auf jeweils fünf Jahre, wird eine Nachbestellung erforderlich, für die restliche Amtsdauer des Vorgängers.
(2) Der Vorsitzende der Prüfungskommission und sein Stellvertreter müssen rechtskundige Beamte des Höheren Dienstes, die übrigen Mitglieder (Ersatzmitglieder) müssen zumindest Beamte des Gehobenen Dienstes sein. Wenigstens ein Mitglied der Prüfungskommission muß eine vierjährige Praxis als Standesbeamter aufweisen.
(3) Mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand erlischt auch die Mitgliedschaft zur Prüfungskommission. Die Mitgliedschaft zur Prüfungskommission ruht bei Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluß, bei (vorläufiger) Suspendierung vom Dienst sowie während einer Abwesenheit vom Dienst von mehr als drei Monaten.
(4) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind in Ausübung dieser Funktion selbständig und unabhängig.
(5) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Prüfungskommission zu unterrichten. Sie hat ein Mitglied (Ersatzmitglied) der Kommission abzuberufen, wenn es die Funktion aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann oder die mit ihr verbundenen Pflichten grob verletzt oder vernachlässigt hat.
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