(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Der schriftliche Teil der Prüfung umfaßt als Klausurarbeit zumindest je eine Eintragung eines Geburts-, Eheschließungs- und Sterbefalles samt allfälligen Nachträgen, die Ausstellung der entsprechenden Personenstandsurkunden und die Vornahme der erforderlichen Mitteilungen. Der mögliche Umfang der schriftlichen und mündlichen Prüfung ist durch den im § 5 genannten Prüfungsstoff abgegrenzt.
(2) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Bei der mündlichen Prüfung sind jedoch öffentlich Bedienstete des Dienststandes als Zuhörer zugelassen.
(3) Der Kandidat kann von der Prüfung bis zu deren Beginn zurücktreten. Einem Rücktritt ist das Nichterscheinen oder ein derart verspätetes Erscheinen, daß die Prüfung nicht mehr abgehalten werden kann, gleichzuhalten.
(4) Ist ein Kandidat ohne sein Verschulden außerstande, die Prüfung fortzusetzen oder zu beenden, hat der Vorsitzende der Prüfungskommission auf Ansuchen des Kandidaten die Ablegung oder Fortsetzung der Prüfung an einem späteren Tag, wenn dies jedoch nicht möglich ist, zum nächsten Prüfungstermin zu gestatten. Im Fall einer Unterbrechung ist der Prüfungsteil (schriftliche oder mündliche Prüfung), in dem die Prüfung unterbrochen wurde, zur Gänze zu wiederholen.
(5) Voraussetzung für den Antritt zur mündlichen Prüfung ist eine erfolgreich abgeschlossene schriftliche Prüfung. Bei der Bewertung der schriftlichen Arbeit sind auch der sprachliche Ausdruck und die Rechtschreibfähigkeit zu berücksichtigen. Mündliche Prüfungen sind vor der Prüfungskommission abzulegen. Der Vorsitzende der Prüfungskommission hat mindestens einen Gegenstand selbst zu prüfen und ist berechtigt, Fragen aus allen Gegenständen zu stellen. Bei der Bewertung der mündlichen Prüfung ist die Fähigkeit zur praktischen Verwertung der Kenntnisse und zu einem geordneten Vortrag zu berücksichtigen.
(6) Über das Ergebnis der Prüfung hat die Prüfungskommission in nichtöffentlicher Beratung mit Stimmenmehrheit zu beschließen. Die Beurteilung der Prüfung erfolgt auf Grund der Bewertung der schriftlichen und mündlichen Prüfung und lautet auf “bestanden mit Auszeichnung”, “bestanden” oder “nicht bestanden”. Über die mit Erfolg abgelegte Dienstprüfung für Standesbeamte ist ein Zeugnis auszustellen. Es ist vom Vorsitzenden und den übrigen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigen.
(7) Die Prüfung ist in einer Niederschrift mit folgenden Angaben aktenkundig festzuhalten: Name der einzelnen Mitglieder der Prüfungskommission; Name, Geburtsdatum und Dienststellung der Kandidaten; Prüfungsergebnis, Datum des Zeugnisses und Unterschriften der Mitglieder der Prüfungskommission.
(8) Hat der Kandidat die Prüfung nicht bestanden, kann die Prüfung frühestens nach sechs Monaten wiederholt werden. Eine mehr als zweimalige Wiederholung der Prüfung ist nicht zulässig, wobei vor der zweiten Wiederholung ein Zeitraum von mindestens einem Jahr ab der vorangehenden Prüfung zu liegen hat.
(9) Den Mitgliedern der Prüfungskommission gebührt eine Entschädigung, wie sie für die Mitglieder der Prüfungskommission für die Dienstprüfung bei Landesbeamten des Gehobenen Dienstes vorgesehen ist.
(10) Die Landesregierung kann über Antrag im Einzelfall eine in einem anderen Bundesland erfolgreich abgelegte Dienstprüfung für Standesbeamte mit Bescheid anerkennen, wenn keine Bedenken über die Gleichartigkeit der abgelegten Prüfung bestehen.
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