Vorwort
§ 1 § 1 Allgemeines
(1) Die Aufgaben von Standesbeamtinnen bzw. Standesbeamten dürfen nur Personen wahrnehmen, die die in diesem Landesgesetz vorgesehene Dienstprüfung erfolgreich abgelegt haben (§ 3 Abs. 3 Personenstandsgesetz 2013, BGBl. I Nr. 16/2013, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2018).
(2) Für die Anerkennung von Berufsqualifikationen im Rahmen dieses Landesgesetzes gilt das Oö. Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz (Oö. BAG), soweit nicht in diesem Landesgesetz ausdrücklich anderes festgelegt ist.
§ 2 § 2 Prüfungskommission
(1) Die Dienstprüfung ist vor einer beim Amt der Oö. Landesregierung einzurichtenden Prüfungskommission abzulegen, die aus einer bzw. einem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern besteht. Für den Fall der Verhinderung ist gleichzeitig die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu bestellen. Ein Mitglied der Prüfungskommission und die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern für dieses Mitglied ist dabei aus einem Vorschlag der gesetzlich zuständigen Interessenvertretung der Gemeindebediensteten zu bestellen, wenn diese einen solchen Vorschlag über Aufforderung der Oö. Landesregierung rechtzeitig vorlegt. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Prüfungskommission werden von der Oö. Landesregierung für die Dauer von fünf Jahren bestellt.
(2) Die bzw. der Vorsitzende ist von der Oö. Landesregierung aus dem Kreis der rechtskundigen Bediensteten des Amtes der Oö. Landesregierung, die über die erforderlichen Kenntnisse auf dem Gebiet des Personenstandswesens verfügen, zu bestellen. Die übrigen Mitglieder sind von der Oö. Landesregierung aus dem Kreis erfahrener in Oberösterreich tätigen Standesbeamtinnen bzw. Standesbeamten oder aus dem Kreis der mit dem Gegenstand der Dienstprüfung bildenden Angelegenheiten befassten Bediensteten des Amtes der Oö. Landesregierung zu bestellen.
(3) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind in Ausübung ihres Amtes weisungsfrei.
(4) Die Oö. Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Prüfungskommission zu unterrichten. Die Prüfungskommission ist verpflichtet, die verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz und sonstiger bundesverfassungsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten zu erteilen. Die Oö. Landesregierung kann ein Mitglied abberufen, wenn
1. seine geistige oder körperliche Eignung nicht mehr gegeben ist,
2. die Voraussetzungen für seine Bestellung nicht mehr bestehen,
3. es seine Amtspflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt oder
4. es das Mitglied verlangt.
§ 3 § 3 Zulassung zur Dienstprüfung
(1) Die Dienstprüfung findet in der Regel zweimal jährlich statt. Die Termine für die Dienstprüfungen sind jährlich im Vorhinein von der bzw. dem Vorsitzenden der Prüfungskommission festzusetzen und in geeigneter Weise bekannt zu geben.
(2) Zur Dienstprüfung sind nur Organe oder Bedienstete von Gemeinden und Gemeindeverbänden zuzulassen, die
1. eine mindestens dreijährige Verwendung in einem Organ- oder Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder einem Gemeindeverband nachweisen, oder
2. das Modul 2 der Dienstprüfung nach §§ 74 ff. Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002 oder eine dieser entsprechenden Dienstprüfung bei einer inländischen Gebietskörperschaft positiv abgeschlossen haben,
und die Gemeinde oder der Gemeindeverband einen entsprechenden Bedarf bestätigt.
(3) Aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen ist vom Nachweis der Voraussetzungen nach Abs. 2 Z 1 oder 2 nachzusehen.
(4) Die Zulassung zur Dienstprüfung ist bei der bzw. dem Vorsitzenden der Prüfungskommission zu beantragen. Über den Antrag auf Zulassung zur Dienstprüfung und eine allfällige Nachsicht nach Abs. 3 entscheidet die bzw. der Vorsitzende der Prüfungskommission. Ein Anspruch auf Zulassung zu bestimmten Prüfungsterminen besteht nicht. Liegen die Zulassungsvoraussetzungen nicht vor, entscheidet die bzw. der Vorsitzende der Prüfungskommission mit Bescheid. Liegen die Zulassungsvoraussetzungen vor, so ist der Kandidatin bzw. dem Kandidaten spätestens sechs Wochen vor der Dienstprüfung der konkrete Prüfungstermin bekannt zu geben.
§ 4 Prüfungsstoff
§ 4
Bei der Dienstprüfung hat die Kandidatin bzw. der Kandidat ausreichende Kenntnisse aus den nachstehenden Wissensgebieten nachzuweisen, soweit diese zur Ausübung standesamtlicher Tätigkeit notwendig sind:
1. Altmatrikenvorschriften;
2. Personenstandsrecht;
3. Ehe- und Kindschaftsrecht;
4. Namensrecht;
5. Staatsbürgerschaftsrecht;
6. Verwaltungsverfahrensrecht;
7. Migrationsrecht;
8. internationales Privatrecht;
9. Gebühren- und Verwaltungsabgabenvorschriften.
§ 5 § 5 Durchführung der Dienstprüfung
(1) Die Dienstprüfung ist mündlich abzulegen.
(2) Die Dienstprüfung ist nicht öffentlich, jedoch steht es den beruflichen Interessenvertretungen der Kandidatinnen bzw. Kandidaten frei, eine Beobachterin bzw. einen Beobachter zur Dienstprüfung zu entsenden. Diese bzw. dieser ist zur Verschwiegenheit über die bei der Dienstprüfung gemachten Wahrnehmungen insoweit verpflichtet, als ansonsten berechtigte Interessen der anwesenden Personen verletzt werden könnten.
(3) Die Dienstprüfung kann für mehrere Kandidatinnen bzw. Kandidaten gleichzeitig durchgeführt werden und soll für die einzelne Kandidatin bzw. den einzelnen Kandidaten nicht länger als 30 Minuten dauern. Die Dienstprüfung hat sich auf die gewissenhafte Feststellung der Kenntnisse in den im § 4 aufgezählten Wissensgebieten zu erstrecken.
(4) Nach Schluss der Dienstprüfung beurteilt die Prüfungskommission die Leistung der Kandidatinnen bzw. Kandidaten mit Stimmenmehrheit in geheimer Beratung. Die bzw. der Vorsitzende der Prüfungskommission und die weiteren Mitglieder haben je eine Stimme, wobei eine Stimmenthaltung unzulässig ist. Die Beurteilung lautet entweder „bestanden mit Auszeichnung“, „bestanden“ oder „nicht bestanden“. Das Prüfungsergebnis ist in einer Niederschrift festzuhalten.
(5) Über die mit Erfolg abgelegte Dienstprüfung ist der Kandidatin bzw. dem Kandidaten von der Prüfungskommission ein Zeugnis auszustellen, welches die Beurteilung gemäß Abs. 4 zu beinhalten hat und von der bzw. dem Vorsitzenden und den übrigen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigen ist.
(6) Hat die Kandidatin bzw. der Kandidat die Dienstprüfung nicht bestanden, kann die Dienstprüfung zweimal wiederholt werden.
§ 6 § 6 Prüfungsgebühr
Für die Prüfungsgebühr und ihre Entrichtung gilt das Prüfungsgebührengesetz, LGBl. Nr. 55/1955, in der jeweils geltenden Fassung.
§ 7 § 7 Verarbeitung personenbezogener Daten
Die Oö. Landesregierung, die Gemeinden, die Gemeindeverbände und die Prüfungskommission sind zum Zweck der Besorgung der Aufgaben nach diesem Landesgesetz ermächtigt, folgende personenbezogene Daten von natürlichen Personen, die als Mitglieder der Prüfungskommission bestellt werden, und von natürlichen Personen, die beabsichtigen, die Dienstprüfung für Standesbeamtinnen bzw. Standesbeamte abzulegen, zu verarbeiten:
1. Name;
2. Geburtsdatum;
3. Adresse und elektronische Kontaktdaten;
4. Dienstgeber, Dauer des Dienstverhältnisses, Aufgabengebiete im Rahmen der dienstlichen Verwendung und Ablegung von Dienstprüfungen;
5. Organverhältnisse und deren Dauer zu einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband.
§ 8 § 8 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
(1) Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) (Verfassungsbestimmung) Mit dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes tritt § 2 Abs. 4 des Standesbeamten-Dienstprüfungsgesetzes 1985, LGBl. Nr. 105/1985, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 60/2010, außer Kraft.
(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes treten die übrigen Bestimmungen des Standesbeamten-Dienstprüfungsgesetzes 1985, LGBl. Nr. 105/1985, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 60/2010, außer Kraft.
(4) Die auf Grund der bisher geltenden Bestimmungen im Land Oberösterreich mit Erfolg abgelegten Dienstprüfungen für Standesbeamtinnen bzw. Standesbeamte gelten als Dienstprüfungen im Sinn dieses Landesgesetzes. Eine auf Grund der bisher geltenden Bestimmungen erworbene Zulassung zu einer Dienstprüfung zu einem bestimmten Prüfungstermin sowie die erworbene Berechtigung zur Wiederholung der mündlichen Dienstprüfung bleiben unberührt. Auf die Durchführung sind jedoch die Bestimmungen dieses Landesgesetzes anzuwenden.