(1) Die Dienstprüfung ist vor einer beim Amt der Oö. Landesregierung einzurichtenden Prüfungskommission abzulegen, die aus einer bzw. einem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern besteht. Für den Fall der Verhinderung ist gleichzeitig die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu bestellen. Ein Mitglied der Prüfungskommission und die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern für dieses Mitglied ist dabei aus einem Vorschlag der gesetzlich zuständigen Interessenvertretung der Gemeindebediensteten zu bestellen, wenn diese einen solchen Vorschlag über Aufforderung der Oö. Landesregierung rechtzeitig vorlegt. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Prüfungskommission werden von der Oö. Landesregierung für die Dauer von fünf Jahren bestellt.
(2) Die bzw. der Vorsitzende ist von der Oö. Landesregierung aus dem Kreis der rechtskundigen Bediensteten des Amtes der Oö. Landesregierung, die über die erforderlichen Kenntnisse auf dem Gebiet des Personenstandswesens verfügen, zu bestellen. Die übrigen Mitglieder sind von der Oö. Landesregierung aus dem Kreis erfahrener in Oberösterreich tätigen Standesbeamtinnen bzw. Standesbeamten oder aus dem Kreis der mit dem Gegenstand der Dienstprüfung bildenden Angelegenheiten befassten Bediensteten des Amtes der Oö. Landesregierung zu bestellen.
(3) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind in Ausübung ihres Amtes weisungsfrei.
(4) Die Oö. Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Prüfungskommission zu unterrichten. Die Prüfungskommission ist verpflichtet, die verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz und sonstiger bundesverfassungsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten zu erteilen. Die Oö. Landesregierung kann ein Mitglied abberufen, wenn
1. seine geistige oder körperliche Eignung nicht mehr gegeben ist,
2. die Voraussetzungen für seine Bestellung nicht mehr bestehen,
3. es seine Amtspflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt oder
4. es das Mitglied verlangt.
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