(1) Die Dienstprüfung ist mündlich abzulegen.
(2) Die Dienstprüfung ist nicht öffentlich, jedoch steht es den beruflichen Interessenvertretungen der Kandidatinnen bzw. Kandidaten frei, eine Beobachterin bzw. einen Beobachter zur Dienstprüfung zu entsenden. Diese bzw. dieser ist zur Verschwiegenheit über die bei der Dienstprüfung gemachten Wahrnehmungen insoweit verpflichtet, als ansonsten berechtigte Interessen der anwesenden Personen verletzt werden könnten.
(3) Die Dienstprüfung kann für mehrere Kandidatinnen bzw. Kandidaten gleichzeitig durchgeführt werden und soll für die einzelne Kandidatin bzw. den einzelnen Kandidaten nicht länger als 30 Minuten dauern. Die Dienstprüfung hat sich auf die gewissenhafte Feststellung der Kenntnisse in den im § 4 aufgezählten Wissensgebieten zu erstrecken.
(4) Nach Schluss der Dienstprüfung beurteilt die Prüfungskommission die Leistung der Kandidatinnen bzw. Kandidaten mit Stimmenmehrheit in geheimer Beratung. Die bzw. der Vorsitzende der Prüfungskommission und die weiteren Mitglieder haben je eine Stimme, wobei eine Stimmenthaltung unzulässig ist. Die Beurteilung lautet entweder „bestanden mit Auszeichnung“, „bestanden“ oder „nicht bestanden“. Das Prüfungsergebnis ist in einer Niederschrift festzuhalten.
(5) Über die mit Erfolg abgelegte Dienstprüfung ist der Kandidatin bzw. dem Kandidaten von der Prüfungskommission ein Zeugnis auszustellen, welches die Beurteilung gemäß Abs. 4 zu beinhalten hat und von der bzw. dem Vorsitzenden und den übrigen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigen ist.
(6) Hat die Kandidatin bzw. der Kandidat die Dienstprüfung nicht bestanden, kann die Dienstprüfung zweimal wiederholt werden.
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