(1) Die Aufgaben von Standesbeamtinnen bzw. Standesbeamten dürfen nur Personen wahrnehmen, die die in diesem Landesgesetz vorgesehene Dienstprüfung erfolgreich abgelegt haben (§ 3 Abs. 3 Personenstandsgesetz 2013, BGBl. I Nr. 16/2013, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2018).
(2) Für die Anerkennung von Berufsqualifikationen im Rahmen dieses Landesgesetzes gilt das Oö. Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz (Oö. BAG), soweit nicht in diesem Landesgesetz ausdrücklich anderes festgelegt ist.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise