(1) Die Dienstprüfung findet in der Regel zweimal jährlich statt. Die Termine für die Dienstprüfungen sind jährlich im Vorhinein von der bzw. dem Vorsitzenden der Prüfungskommission festzusetzen und in geeigneter Weise bekannt zu geben.
(2) Zur Dienstprüfung sind nur Organe oder Bedienstete von Gemeinden und Gemeindeverbänden zuzulassen, die
1. eine mindestens dreijährige Verwendung in einem Organ- oder Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder einem Gemeindeverband nachweisen, oder
2. das Modul 2 der Dienstprüfung nach §§ 74 ff. Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002 oder eine dieser entsprechenden Dienstprüfung bei einer inländischen Gebietskörperschaft positiv abgeschlossen haben,
und die Gemeinde oder der Gemeindeverband einen entsprechenden Bedarf bestätigt.
(3) Aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen ist vom Nachweis der Voraussetzungen nach Abs. 2 Z 1 oder 2 nachzusehen.
(4) Die Zulassung zur Dienstprüfung ist bei der bzw. dem Vorsitzenden der Prüfungskommission zu beantragen. Über den Antrag auf Zulassung zur Dienstprüfung und eine allfällige Nachsicht nach Abs. 3 entscheidet die bzw. der Vorsitzende der Prüfungskommission. Ein Anspruch auf Zulassung zu bestimmten Prüfungsterminen besteht nicht. Liegen die Zulassungsvoraussetzungen nicht vor, entscheidet die bzw. der Vorsitzende der Prüfungskommission mit Bescheid. Liegen die Zulassungsvoraussetzungen vor, so ist der Kandidatin bzw. dem Kandidaten spätestens sechs Wochen vor der Dienstprüfung der konkrete Prüfungstermin bekannt zu geben.
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