(1) Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) (Verfassungsbestimmung) Mit dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes tritt § 2 Abs. 4 des Standesbeamten-Dienstprüfungsgesetzes 1985, LGBl. Nr. 105/1985, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 60/2010, außer Kraft.
(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes treten die übrigen Bestimmungen des Standesbeamten-Dienstprüfungsgesetzes 1985, LGBl. Nr. 105/1985, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 60/2010, außer Kraft.
(4) Die auf Grund der bisher geltenden Bestimmungen im Land Oberösterreich mit Erfolg abgelegten Dienstprüfungen für Standesbeamtinnen bzw. Standesbeamte gelten als Dienstprüfungen im Sinn dieses Landesgesetzes. Eine auf Grund der bisher geltenden Bestimmungen erworbene Zulassung zu einer Dienstprüfung zu einem bestimmten Prüfungstermin sowie die erworbene Berechtigung zur Wiederholung der mündlichen Dienstprüfung bleiben unberührt. Auf die Durchführung sind jedoch die Bestimmungen dieses Landesgesetzes anzuwenden.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise