Die Oö. Landesregierung, die Gemeinden, die Gemeindeverbände und die Prüfungskommission sind zum Zweck der Besorgung der Aufgaben nach diesem Landesgesetz ermächtigt, folgende personenbezogene Daten von natürlichen Personen, die als Mitglieder der Prüfungskommission bestellt werden, und von natürlichen Personen, die beabsichtigen, die Dienstprüfung für Standesbeamtinnen bzw. Standesbeamte abzulegen, zu verarbeiten:
1. Name;
2. Geburtsdatum;
3. Adresse und elektronische Kontaktdaten;
4. Dienstgeber, Dauer des Dienstverhältnisses, Aufgabengebiete im Rahmen der dienstlichen Verwendung und Ablegung von Dienstprüfungen;
5. Organverhältnisse und deren Dauer zu einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband.
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