Oö. Tierzuchtgesetz 2019
§ 1Geltungsbereich und Ziele
§ 2§ 2Anerkennung als Zuchtverband oder Zuchtunternehmen nach Art. 4 der Verordnung (EU) 2016/1012
§ 3§ 3Genehmigung von Zuchtprogrammen nach Art. 8 und Art. 12 der Verordnung (EU) 2016/1012
§ 4§ 4Änderung von genehmigten Zuchtprogrammen nach Art. 9 der Verordnung (EU) 2016/1012
§ 5§ 5Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung
§ 6§ 6Übereignung oder Überlassung von Zuchttieren
§ 7§ 7Verwendung von Tieren im Natursprung
§ 8§ 8Inverkehrbringen und Abgabe von Samen
§ 9§ 9Verwendung von Samen
§ 10§ 10Inverkehrbringen und Abgabe von Eizellen und Embryonen
§ 11§ 11Verwendung von Embryonen
§ 12§ 12Besamungstechnikerinnen bzw. -techniker, Eigenbestandsbesamerinnen bzw. -besamer
§ 13§ 13Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach Unionsrecht
§ 14§ 14Behörden
§ 15§ 15Tierzuchtrat
§ 16§ 16Verfahren, Überwachung, Ausnahmen
§ 17§ 17Verordnungen
§ 18§ 18Förderung der Vatertierhaltung
§ 19§ 19Verarbeitung personenbezogener Daten
§ 20§ 20Strafbestimmungen
§ 21§ 21Übergangsbestimmungen
§ 22§ 22Inkrafttreten
Vorwort
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
§ 1 § 1 Geltungsbereich und Ziele
(1) Dieses Landesgesetz gilt für die Zucht von Tieren im Sinn des Art. 2 Z 1 der Verordnung (EU) 2016/1012.
(2) Ziele dieses Landesgesetzes sind,
1. die Leistungsfähigkeit der Tiere unter Berücksichtigung der Tiergesundheit und des Tierschutzes zu erhalten und zu verbessern,
2. die Wirtschaftlichkeit und Wettbewerbsfähigkeit der tierischen Erzeugung unter besonderer Berücksichtigung der Nachhaltigkeit zu verbessern,
3. zu gewährleisten, dass die von den Tieren gewonnenen Erzeugnisse den an sie gestellten qualitativen Anforderungen entsprechen, und
4. die genetische Qualität und Vielfalt zu erhalten bzw. zu fördern.
(3) Mit diesem Landesgesetz werden in Angelegenheiten, die in Gesetzgebung und Vollziehung Landessache sind, begleitende Maßnahmen zur Durchführung der Verordnung (EU) 2016/1012 über die Tierzucht- und Abstammungsbestimmungen für die Zucht, den Handel und die Verbringung in die Union von reinrassigen Zuchttieren und Hybridzuchtschweinen sowie deren Zuchtmaterial und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 652/2014, der Richtlinien des Rates 89/608/EWG und 90/425/EWG sowie zur Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tierzucht festgelegt.
2. Abschnitt Zuchtverbände und Zuchtunternehmen, Zuchtprogramme, Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung
§ 2 § 2 Anerkennung als Zuchtverband oder Zuchtunternehmen nach Art. 4 der Verordnung (EU) 2016/1012
(1) Der Antrag auf Anerkennung als Zuchtverband oder Zuchtunternehmen hat jedenfalls folgende Stammdaten zu enthalten:
1. Name und Sitz des Zuchtverbands bzw. Zuchtunternehmens sowie allenfalls Name und Sitz des Rechtsträgers;
2. bei juristischen Personen die Rechtsform, die Rechtsgrundlage und den Nachweis der Erlangung der Rechtspersönlichkeit;
3. Name und Anschrift der zur Vertretung nach außen befugten Personen;
4. Name, Anschrift und tierzuchtfachliche Ausbildung der für die Zuchtarbeit Verantwortlichen.
(2) Neben den Anforderungen des Art. 4 Abs. 3 lit. b bis d der Verordnung (EU) 2016/1012 muss die Antragstellerin bzw. der Antragsteller ihren bzw. seinen Sitz in Oberösterreich haben. Die Behörde hat vor der Entscheidung über den Antrag ein Gutachten des Tierzuchtrates (§ 15) einzuholen.
(3) Die Frist zur Mitteilung der beabsichtigten Verweigerung der Anerkennung als Zuchtverband oder Zuchtunternehmen im Sinn des Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/1012 beträgt 60 Tage ab der Antragstellung.
(4) Beantragt die Antragstellerin bzw. der Antragsteller fristgerecht eine Überprüfung der beabsichtigten Verweigerung, hat die Behörde innerhalb von 90 Tagen über die Anerkennung als Zuchtverband oder Zuchtunternehmen zu entscheiden.
(5) Einem Zuchtverband oder Zuchtunternehmen ist die Anerkennung neben den Fällen des Art. 6 und Art. 47 Abs. 1 lit. e der Verordnung (EU) 2016/1012 zu entziehen, wenn die Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen oder der Zuchtverband bzw. das Zuchtunternehmen wiederholt gegen § 16 Abs. 4 und 5 verstößt. Art. 6 der Verordnung (EU) 2016/1012 gilt sinngemäß auch im Fall des Widerrufs der Genehmigung des Zuchtprogramms nach § 3 Abs. 10.
(6) Die Behörde hat umgehend die notwendigen Daten an den Bund zur Führung der Liste der anerkannten Zuchtverbände und Zuchtunternehmen nach Art. 7 der Verordnung (EU) 2016/1012 bekannt zu geben.
(7) Änderungen im Hinblick auf die Angaben nach Abs. 1 sowie Satzungsänderungen betreffend die im Anhang I Teil 1 B 1 lit. b der Verordnung (EU) 2016/1012 genannten Angelegenheiten sind der Behörde unverzüglich zu melden.
§ 3 § 3 Genehmigung von Zuchtprogrammen nach Art. 8 und Art. 12 der Verordnung (EU) 2016/1012
(1) Neben den Anforderungen des Art. 8 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2016/1012 hat sich das Zuchtprogramm auf das gesamte Landesgebiet zu erstrecken. Die Behörde hat vor der Entscheidung ein Gutachten des Tierzuchtrates (§ 15) einzuholen.
(2) Eine Genehmigung ist bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen auch zu erteilen, wenn die Anforderungen des Art. 19 Abs. 2, des Anhangs I Teil 3 Z 1 zweiter Satz oder Z 4 lit. b sowie des Anhangs II Teil 1 Kapitel III Z 2 der Verordnung (EU) 2016/1012 vorliegen.
(3) Die Verweigerung nach Art. 12 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2016/1012 erfolgt durch Bescheid, der dem Zuchtverband bzw. Zuchtunternehmen im Weg der Behörde des anderen Mitgliedstaats zugestellt wird. Der Bescheid hat eine dem Abs. 4 entsprechende Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.
(4) Der Antrag auf Überprüfung der Verweigerung der Genehmigung nach Art. 12 Abs. 8 der Verordnung (EU) 2016/1012 ist vom Zuchtverband bzw. Zuchtunternehmen innerhalb von vier Wochen nach dessen Unterrichtung von der Verweigerung gemäß Art. 12 Abs. 6 der Verordnung (EU) 2016/1012 bei der Behörde in deutscher Sprache oder unter Beifügung einer deutschen Übersetzung zu stellen und hat die Gründe, aus denen der Zuchtverband bzw. das Zuchtunternehmen die Verweigerung der Genehmigung nicht für gerechtfertigt hält, zu enthalten.
(5) Wird der Antrag nach Abs. 4 fristgerecht gestellt, tritt der Bescheid nach Abs. 3 außer Kraft und die Behörde hat unter Einbindung der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaats neuerlich über die Erteilung der Genehmigung zu entscheiden.
(6) Zuchtverbände bzw. Zuchtunternehmen, die ihren Sitz in einem anderen Bundesland haben und dort ein Zuchtprogramm rechtmäßig durchführen, haben ihre Absicht in Oberösterreich tierzüchterisch tätig werden zu wollen, der Behörde unter Vorlage des genehmigten Zuchtprogramms anzuzeigen. Die Durchführung des Zuchtprogramms hat sich auf das gesamte Landesgebiet zu erstrecken. Sofern die Behörde innerhalb von vier Wochen nach Einlangen der Anzeige keine begründeten Einwände erhebt, gilt die Durchführung des Zuchtprogramms als genehmigt. Wird in Oberösterreich bereits rechtmäßig ein Zuchtprogramm derselben Rasse durchgeführt, hat die Behörde die Genehmigung bei Vorliegen der im Art. 12 Abs. 3 lit. b der Verordnung (EU) 2016/1012 genannten Gründe zu verweigern.
(7) Zuchtverbände bzw. Zuchtunternehmen haben die Bestimmungen des Zuchtprogramms, das sie in Oberösterreich rechtmäßig durchführen, einzuhalten. Nach diesem Landesgesetz anerkannte Zuchtverbände und Zuchtunternehmen haben ihr Zuchtprogramm auch in anderen Bundesländern oder Mitgliedstaaten, soweit sie dort zur Durchführung des Zuchtprogramms berechtigt sind, einzuhalten. Sie dürfen nur in ihrem räumlichen Tätigkeitsbereich gehaltene und den Anforderungen des Zuchtprogramms entsprechende Tiere in das Zuchtbuch eintragen oder vermerken oder im Zuchtregister registrieren und nur für diese Tiere Tierzuchtbescheinigungen sowie - soweit sie dazu befugt sind - lebenslange Identifizierungsdokumente ausstellen.
(8) Zuchtverbände bzw. Zuchtunternehmen haben der Behörde unverzüglich die endgültige oder vorübergehende Einstellung der Durchführung eines genehmigten Zuchtprogramms in Oberösterreich mit konkreten Angaben zum zeitlichen Ablauf anzuzeigen.
(9) Mit der Aussetzung oder Entziehung der Genehmigung des Zuchtprogramms im anderen Hauptsitzstaat bzw. Hauptsitzbundesland oder mit der dortigen endgültigen Einstellung der Durchführung des Zuchtprogramms verliert der Zuchtverband bzw. das Zuchtunternehmen auch das Recht, dieses Zuchtprogramm in Oberösterreich durchzuführen.
(10) Die Behörde hat die Genehmigung eines Zuchtprogramms neben den Fällen des Art. 47 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EU) 2016/1012 auszusetzen oder erforderlichenfalls zu entziehen, wenn die Genehmigungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen oder der Zuchtverband bzw. das Zuchtunternehmen wiederholt, fortwährend oder allgemein gegen die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/1012, dieses Landesgesetzes oder der dazu ergangenen Verordnungen verstößt.
(11) Parteistellung in Verfahren hat ausschließlich der antragstellende Zuchtverband bzw. das antragstellende Zuchtunternehmen sowie jener Zuchtverband bzw. jenes Zuchtunternehmen, der bzw. das nach Art. 12 der Verordnung (EU) 2016/1012 sein bzw. ihr Zuchtprogramm in Oberösterreich durchführen möchte.
§ 4 § 4 Änderung von genehmigten Zuchtprogrammen nach Art. 9 der Verordnung (EU) 2016/1012
(1) Genehmigungsbedürftige, wesentliche Änderungen genehmigter Zuchtprogramme sind jedenfalls Änderungen betreffend:
1. neue Leistungsmerkmale bzw. Wegfall von solchen;
2. Ziel oder Selektions- und Zuchtziele des Zuchtprogramms;
3. Beschreibung der Eigenschaften der Rasse;
4. Auftreten und Umgang mit Erbfehlern;
5. Übertragung der Leistungsprüfung oder Zuchtwertschätzung an dritte Stellen;
6. System für die Erhebung von Abstammungsinformationen;
7. Methode der Leistungsprüfung oder Zuchtwertschätzung;
8. Grundsätze der Zuchtbuchordnung oder Zuchtregisterordnung;
9. die Grundsätze des Ursprungszuchtbuchs.
(2) Eine nach Art. 9 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2016/1012 genehmigte Änderung an einem Zuchtprogramm ist mit einem Genehmigungsvermerk zu versehen. Dies gilt auch im Fall von Genehmigungen, die von der Behörde vor Ablauf der im Art. 9 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2016/1012 vorgesehenen Frist erteilt werden.
(3) Zuchtverbände bzw. Zuchtunternehmen, die ihr in einem anderen Bundesland genehmigtes Zuchtprogramm in Oberösterreich durchführen, haben der Behörde genehmigte Änderungen unter Vorlage des rechtswirksam geänderten Zuchtprogramms unverzüglich anzuzeigen.
(4) Möchte ein nach diesem Landesgesetz anerkannter Zuchtverband oder ein anerkanntes Zuchtunternehmen ein genehmigtes Zuchtprogramm auch in einem anderen Bundesland durchführen, ist die Behörde davon zu unterrichten.
§ 5 § 5 Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung
Die öffentliche Zugänglichmachung und Aktualisierung von Informationen nach Art. 27 Abs. 6 und Art. 28 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2016/1012 erfolgt durch Veröffentlichung im Internet.
3. Abschnitt Übereignung oder Überlassung von (Zucht)Tieren, Abgabe und Verwendung von Samen, Eizellen und Embryonen
§ 6 § 6 Übereignung oder Überlassung von Zuchttieren
Ein Zuchttier darf - unbeschadet veterinärrechtlicher Bestimmungen über das Inverkehrbringen von Tieren - in Oberösterreich nur übereignet oder zur züchterischen Nutzung überlassen werden, wenn es
1. dauerhaft so gekennzeichnet und im Fall eines Equiden überdies durch das lebenslange Identifizierungsdokument (bzw. die Tierzuchtbescheinigung) so genau beschrieben ist, dass seine Identität festgestellt werden kann, und
2. von einer Tierzuchtbescheinigung (einschließlich dem lebenslang gültigen Identifizierungsdokument bei reinrassigen Zuchtequiden) oder sonstigen Tierzuchtdokumenten im Sinn des Kapitels VII der Verordnung (EU) 2016/1012 begleitet wird, sofern die Übernehmerin bzw. der Übernehmer diese verlangen, weil das Zuchttier in ein anderes Zuchtbuch oder Zuchtregister eingetragen werden soll.
§ 7 § 7 Verwendung von Tieren im Natursprung
(1) Die Vatertierhalterin bzw. der Vatertierhalter hat der Halterin bzw. dem Halter der dem Vatertier in Oberösterreich zugeführten weiblichen Tiere über die erfolgte Belegung unverzüglich einen Belegschein (Deckbescheinigung) auszufolgen. Die Vatertierhalterin bzw. der Vatertierhalter hat über die Belegungen Aufzeichnungen zu führen. Die Aufzeichnungen und Belegscheine müssen jedenfalls die Angaben zum Vatertier, zum Betrieb der Vatertierhalterin bzw. des Vatertierhalters, über den Sprungtag sowie zur Kennzeichnung des belegten Tieres entsprechend den Tierkennzeichnungsvorschriften enthalten. Die Aufzeichnungen und die Belegscheine müssen von der Vatertierhalterin bzw. vom Vatertierhalter und von der Halterin bzw. vom Halter des belegten Tieres für Kontrollen mindestens fünf Jahre ab Belegung aufbewahrt werden.
(2) Abs. 1 gilt nicht für Betriebssysteme, in denen weibliche Tiere mit Vatertieren in einer gemeinsamen Herde gehalten werden. Bei Zuchtherden mit mehreren Vatertieren ist die Abstammung durch geeignete Methoden sicherzustellen, wenn die daraus entstandenen Nachkommen ins Zuchtbuch eingetragen werden sollen.
(3) Sind das Vatertier und das gedeckte Tier Zuchttiere, hat die Vatertierhalterin bzw. der Vatertierhalter auf Verlangen der Halterin bzw. des Halters des gedeckten Tieres entweder dieser bzw. diesem eine Tierzuchtbescheinigung im Sinn der Verordnung (EU) 2016/1012 auszuhändigen oder diese an einen von der Tierhalterin bzw. vom Tierhalter genannten Zuchtverband oder ein von ihr bzw. ihm genanntes Zuchtunternehmen zu übermitteln.
(4) Die Halterin bzw. der Halter von männlichen Tieren hat dafür zu sorgen, dass unbeabsichtigtes Decken vermieden wird.
§ 8 § 8 Inverkehrbringen und Abgabe von Samen
Samen darf - unbeschadet veterinärrechtlicher Bestimmungen - in Oberösterreich nur in Verkehr gebracht oder abgegeben werden, wenn
1. | die Spendertiere durch Bestimmung ihrer Blutgruppe oder eine andere, mindestens genauso verlässliche Methode wie zum Beispiel die DNA-Analyse identifiziert worden sind; für Zuchtschweine gilt dies nur, sofern dies im genehmigten Zuchtprogramm gefordert wird, | |
2. | a) | er reinrassigen Zuchtrindern, die Zuchtwertschätzungen im Sinn des Art. 21 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 2016/1012 unterzogen wurden, oder reinrassigen Zuchtschweinen, -schafen oder -ziegen entnommen wurde, die Leistungsprüfungen oder Zuchtwertschätzungen im Sinn des Art. 21 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EU) 2016/1012 unterzogen wurden, |
b) | er reinrassigen Zuchtequiden entnommen wurde, die Leistungsprüfungen oder Zuchtwertschätzungen im Sinn des Art. 21 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EU) 2016/1012 unterzogen wurden, sofern dies im genehmigten Zuchtprogramm gefordert wird, | |
c) | er von Hybridzuchtschweinen entnommen wurde, die Leistungsprüfungen oder Zuchtwertschätzungen im Sinn des Art. 24 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 2016/1012 unterzogen wurden, sofern dies im genehmigten Zuchtprogramm gefordert wird, | |
d) | er reinrassigen Zuchttieren entnommen wurde, die keiner Leistungsprüfung oder Zuchtwertschätzung unterzogen wurden, und er ausschließlich im Sinn des Art. 21 Abs. 1 lit. g oder Art. 21 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2016/1012 zum Zweck der Prüfung männlicher reinrassiger Zuchtrinder, -schweine, -schafe und -ziegen verwendet wird, oder | |
e) | er Hybridzuchtschweinen entnommen wurde, die keiner Leistungsprüfung oder Zuchtwertschätzung unterzogen wurden, und er ausschließlich im Sinn des Art. 24 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EU) 2016/1012 zum Zweck der Prüfung von Hybridzuchtebern verwendet wird, | |
3. | er so gekennzeichnet ist, dass er der Tierzuchtbescheinigung oder sonstigen Tierzuchtdokumenten für Samen im Sinn des Kapitels VII der Verordnung (EU) 2016/1012 sowie den erforderlichen Verwendungsnachweisen zugeordnet werden kann und | |
4. | er von der Tierzuchtbescheinigung oder sonstigen Tierzuchtdokumenten für Samen im Sinn des Kapitels VII der Verordnung (EU) 2016/1012 begleitet ist, sofern die Abnehmerin bzw. der Abnehmer dies verlangt, weil die aus dem Samen erzeugten Nachkommen in ein anderes Zuchtbuch oder Zuchtregister eingetragen werden sollen. | |
§ 9 § 9 Verwendung von Samen
(1) Samen darf - unbeschadet veterinärrechtlicher Bestimmungen - in Oberösterreich zur künstlichen Besamung nur verwendet werden, wenn er den Anforderungen gemäß § 8 entspricht.
(2) Die künstliche Besamung an einem Tier dürfen nach Maßgabe der §§ 12 und 13 nur folgende Personen (Besamerinnen bzw. Besamer) durchführen:
1. zur Berufsausübung berechtigte Tierärztinnen bzw. Tierärzte,
2. Besamungstechnikerinnen bzw. -techniker und
3. die Eigentümerin bzw. der Eigentümer, die Halterin bzw. der Halter oder deren Betriebsangehörige (Eigenbestandsbesamerinnen bzw. -besamer).
(3) Die Besamerin bzw. der Besamer hat der Halterin bzw. dem Halter des besamten Tieres über die erfolgte Besamung unverzüglich einen Besamungsschein auszustellen. Der Ausstellung eines Besamungsscheins steht die Übermittlung der entsprechenden Daten an eine von der Halterin bzw. vom Halter bestimmten Stelle gleich. Die Daten über die Besamung haben jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:
1. Name und Anschrift der Besamerin bzw. des Besamers;
2. Identität des Spendertieres und des besamten Tieres;
3. Betrieb der Halterin bzw. des Halters des besamten Tieres;
4. Datum der Besamung.
Die Daten über die Besamung müssen - vom Zeitpunkt der Verwendung des Samens an gerechnet - mindestens fünf Jahre aufbewahrt werden.
(4) Ist das besamte Tier ein Zuchttier, hat die Betreiberin bzw. der Betreiber der Besamungsstation oder des Samendepots auf Verlangen der Tierhalterin bzw. des Tierhalters entweder dieser bzw. diesem eine Tierzuchtbescheinigung oder sonstige Tierzuchtdokumente für Samen im Sinn des Kapitels VII der Verordnung (EU) 2016/1012 auszuhändigen oder an einen Zuchtverband oder ein Zuchtunternehmen, welcher oder welches von der Tierhalterin bzw. vom Tierhalter zu bestimmen ist, zu übermitteln.
(5) Abweichend von Abs. 1 darf in Oberösterreich Samen zur künstlichen Besamung von Tieren verwendet werden, wenn diese Tiere im selben Betrieb gehalten werden wie das Tier, von dem der Samen gewonnen worden ist. Dabei sind die veterinärrechtlichen Bestimmungen einzuhalten. Auf die Verwendung dieses Samens sind Abs. 3 Z 3 und Abs. 4 nicht anzuwenden.
§ 10 § 10 Inverkehrbringen und Abgabe von Eizellen und Embryonen
Eizellen und Embryonen dürfen - unbeschadet veterinärrechtlicher Bestimmungen - in Oberösterreich nur in Verkehr gebracht oder abgegeben werden, wenn
1. | a) | sie von reinrassigen Zuchtrindern, -schweinen, -schafen, -ziegen entnommen wurden, welche einer Leistungsprüfung oder einer Zuchtwertschätzung unterzogen wurden, |
b) | sie von reinrassigen Zuchtequiden oder Hybridzuchtschweinen entnommen wurden, die einer Leistungsprüfung oder Zuchtwertschätzung unterzogen wurden, sofern dies im genehmigten Zuchtprogramm gefordert wird, | |
2. | sie so gekennzeichnet sind, dass sie der Tierzuchtbescheinigung oder sonstigen Tierzuchtdokumenten für Eizellen oder Embryonen im Sinn des Kapitels VII der Verordnung (EU) 2016/1012 sowie den erforderlichen Verwendungsnachweisen zugeordnet werden können, | |
3. | sie von der Tierzuchtbescheinigung oder sonstigen Tierzuchtdokumenten für Eizellen und Embryonen im Sinn des Kapitels VII der Verordnung (EU) 2016/1012 begleitet sind, sofern die Abnehmerin bzw. der Abnehmer dies verlangt, weil die aus dem den Eizellen oder Embryonen erzeugten Nachkommen in ein anderes Zuchtbuch oder Zuchtregister eingetragen werden sollen. | |
§ 11 § 11 Verwendung von Embryonen
(1) Embryonen dürfen - unbeschadet veterinärrechtlicher Bestimmungen - in Oberösterreich nur verwendet werden, wenn sie den Anforderungen gemäß § 10 entsprechen.
(2) Die Embryo-Überträgerin bzw. der Embryo-Überträger hat der Halterin bzw. dem Halter des Empfängertieres über die erfolgte Übertragung des Embryos unverzüglich einen Embryoübertragungsschein auszustellen. Der Ausstellung eines Embryoübertragungsscheins steht die Übermittlung der entsprechenden Daten an eine von der Halterin oder vom Halter bestimmte Stelle gleich. Die Daten über die Embryoübertragung haben jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:
1. Name und Anschrift der Embryo-Überträgerin bzw. des Embryo-Überträgers;
2. Identität der Spendertiere der Eizelle und des Samens sowie des Empfängertieres;
3. Betrieb der Halterin bzw. des Halters des Empfängertieres;
4. Datum der Embryoübertragung.
Die Daten über die Embryoübertragung müssen - vom Zeitpunkt der Verwendung des Embryos an gerechnet - mindestens fünf Jahre aufbewahrt werden.
(3) Der Halterin bzw. dem Halter des Empfängertieres sind auf Verlangen bei Übertragung eine Tierzuchtbescheinigung oder sonstige Tierzuchtdokumente für Embryonen im Sinn des Kapitels VII der Verordnung (EU) 2016/1012 auszuhändigen oder diese sind an einen Zuchtverband oder ein Zuchtunternehmen, welcher oder welches von der Halterin bzw. dem Halter zu bestimmen ist, zu übermitteln.
§ 12 § 12 Besamungstechnikerinnen bzw. -techniker, Eigenbestandsbesamerinnen bzw. -besamer
(1) Als Besamungstechnikerinnen bzw. -techniker oder Eigenbestandsbesamerinnen bzw. besamer dürfen nur Personen tätig werden, die fachlich geeignet und verlässlich sind.
(2) Als fachlich geeignet gilt eine Person,
1. die eine Ausbildung im Sinn der Verordnung gemäß § 17 Abs. 1 Z 9 erfolgreich abgeschlossen hat,
2. deren Ausbildung im Sinn des § 13 gleichwertig ist, oder
3. die eine der Ausbildung im Sinn der Z 1 durch Verordnung gemäß § 17 Abs. 1 Z 11 gleichgestellte Ausbildung abgeschlossen hat.
(3) Die Verlässlichkeit einer Person ist jedenfalls dann nicht gegeben, wenn diese in den vorangegangenen fünf Jahren wegen Tierquälerei oder Übertretung von sonstigen tierschutz- oder veterinärrechtlichen Bestimmungen rechtskräftig von einem ordentlichen Gericht verurteilt worden ist.
(4) Die Tätigkeit gemäß Abs. 1 darf erst aufgenommen werden, wenn sie der Behörde angezeigt wurde. Dieser Anzeige ist ein Nachweis über die fachliche Eignung und über die Verlässlichkeit anzuschließen.
(5) Zum Nachweis der Verlässlichkeit ist eine schriftliche Erklärung vorzulegen, dass keine Verurteilung gemäß Abs. 3 vorliegt. Besamungstechnikerinnen bzw. -techniker haben dieser Erklärung zusätzlich eine Strafregisterbescheinigung oder - falls sie Staatsbürger eines anderen Mitgliedstaats oder Drittlandes sind - den entsprechenden von der zuständigen Behörde dieses Staats ausgestellten Nachweis anzuschließen. Werden dort solche Nachweise nicht ausgestellt, kann der Nachweis der Verlässlichkeit durch eine eidesstattliche Erklärung, ist eine solche dort nicht vorgesehen, durch eine feierliche Erklärung vor einer zuständigen Stelle dieses Staates erfolgen. Die Strafregisterbescheinigung, der entsprechende Nachweis und die eidesstattliche bzw. feierliche Erklärung dürfen zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Die Verpflichtung zur Vorlage einer Strafregisterbescheinigung entfällt, wenn die Behörde selbst in das Strafregister (§ 9 Strafregistergesetz 1968) Einsicht nehmen kann.
(6) Liegen die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 vor, ist über die gemäß Abs. 4 erstattete Anzeige eine Bescheinigung auszustellen. Liegen die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 nicht vor, hat die Behörde die Tätigkeit als Besamungstechnikerin bzw. -techniker oder Eigenbestandsbesamerin bzw. -besamer mit Bescheid zu untersagen.
(7) Name, Anschrift, Geburtsdatum und Art der Tätigkeit (als Besamungstechnikerin bzw. techniker oder Eigenbestandsbesamerin bzw. -besamer) von Personen, die die Aufnahme der Tätigkeit gemäß Abs. 4 angezeigt haben, sind von der Behörde ohne unnötigen Aufschub dem Landeshauptmann als Veterinärbehörde bekannt zu geben. Ebenso sind dem Landeshauptmann allfällige Mitteilungen über die Einstellung der Tätigkeit sowie die Erlassung von Untersagungsbescheiden gemäß Abs. 6 oder § 16 Abs. 3 Z 6 bekannt zu geben.
(8) Name, Anschrift, Geburtsdatum und Art der Tätigkeit (als Besamungstechnikerin bzw. techniker oder Eigenbestandsbesamerin bzw. -besamer) von Personen, deren Qualifikationen nach dem Oö. BAG anerkannt werden, sind von der Behörde ohne unnötigen Aufschub dem Landeshauptmann als Veterinärbehörde bekannt zu geben. Ebenso sind dem Landeshauptmann allfällige Mitteilungen über die Einstellung der Tätigkeit sowie die Erlassung von Untersagungsbescheiden gemäß § 16 Abs. 3 Z 6 bekannt zu geben.
§ 13 § 13 Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach Unionsrecht
Für die Anerkennung von Berufsqualifikationen im Rahmen dieses Landesgesetzes gilt das Oö. Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz (Oö. BAG), LGBl. Nr. 49/2017, soweit nicht in diesem Landesgesetz ausdrücklich anderes normiert ist.
4. Abschnitt Behörden, Tierzuchtrat, Überwachung, Verordnungen, Förderung der Vatertierhaltung, Datenverarbeitung, Strafbestimmungen
§ 14 § 14 Behörden
(1) Zuständige Behörde im Sinn der Verordnung (EU) 2016/1012 sowie nach diesem Landesgesetz ist, soweit nichts anderes bestimmt wird, die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich.
(2) Soweit der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich behördliche Aufgaben nach diesem Landesgesetz zukommen, sind dies Aufgaben des übertragenen Wirkungsbereichs. Im Rahmen dieser Aufgaben ist die Landesregierung sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, weshalb die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich insoweit an die Weisungen der Landesregierung gebunden ist.
(3) Über die Rechte gemäß Art. 13 Abs. 3 und Art. 14 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2016/1012 entscheiden im Streitfall die ordentlichen Gerichte.
(4) Die Unterstützung von Empfängerinnen bzw. Empfängern von in den Anwendungsbereich dieses Landesgesetzes fallenden Dienstleistungen im Sinn von Art. 21 der Richtlinie 2006/123/EG erfolgt durch die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich.
§ 15 § 15 Tierzuchtrat
Durch die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Einrichtung einer gemeinsamen Sachverständigenkommission in Tierzuchtangelegenheiten wurde der Tierzuchtrat eingerichtet. Die mit der Vollziehung dieses Landesgesetzes befassten Behörden sowie das Landesverwaltungsgericht können - unbeschadet der Bestimmungen des § 2 Abs. 2 und § 3 Abs. 1 - zu tierzuchtfachlichen Angelegenheiten erforderlichenfalls ein Gutachten des Tierzuchtrates einholen.
§ 16 § 16 Verfahren, Überwachung, Ausnahmen
(1) Soweit es zur Erfüllung der Ziele dieses Landesgesetzes erforderlich ist, können Bescheide unter Bedingungen, Befristungen und Auflagen erlassen werden.
(2) Die Behörde hat die Einhaltung der Vorschriften dieses Landesgesetzes, der auf Grund dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnungen und Bescheide sowie der unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Tierzucht zu überwachen. Die Behörde kann sich dazu auch geeigneter Dritter bedienen.
(3) Die Behörde hat die notwendigen Maßnahmen vorzunehmen, die zur Feststellung oder zur Beseitigung eines Verstoßes sowie zur Vermeidung künftiger Verstöße gegen die im Abs. 2 genannten Rechtsvorschriften und Bescheide erforderlich sind. Dazu kann die Behörde insbesondere
1. Verbote und Beschränkungen anordnen
a) betreffend Zuchttiere, Samen, Eizellen oder Embryonen, sowie
b) für einen anerkannten Zuchtverband bzw. ein anerkanntes Zuchtunternehmen,
2. Dokumente einziehen, die unter Missachtung von Vorschriften gemäß Abs. 2 ausgestellt wurden und wesentliche züchterische Interessen beeinträchtigen können,
3. Samen, Eizellen oder Embryonen - auch vorläufig - sicherstellen und, soweit dies zur Hintanhaltung der Ausbreitung von Erbfehlern notwendig ist, deren unschädliche Beseitigung anordnen oder durchführen,
4. anordnen, dass von einem anerkannten Zuchtverband oder Zuchtunternehmen
a) Eintragungen in das Zuchtbuch oder Zuchtregister vorgenommen, berichtigt, aufgeschoben, unterlassen oder rückgängig gemacht werden,
b) die Art der Führung oder die Gliederung des Zuchtbuchs oder des Zuchtregisters geändert wird,
c) Tierzuchtbescheinigungen (einschließlich der lebenslang gültigen Identifizierungsdokumente für reinrassige Zuchtequiden) eingezogen oder neu ausgestellt werden,
d) die Überprüfung von Abstammungen durchgeführt oder veranlasst wird, oder
e) die Leistungsprüfung oder die Zuchtwertschätzung in vorgeschriebener Weise durchgeführt wird,
5. einem nach diesem Landesgesetz anerkannten Ursprungszuchtbuch-Zuchtverband im Fall der Nichterfüllung einer Verpflichtung gemäß Anhang I Teil 3 Z 3 lit. a sublit. iii der Verordnung (EU) 2016/1012 Aufträge zur Erfüllung dieser Verpflichtung erteilen,
6. jedes nicht bewilligungspflichtige Tätigwerden, für das die Voraussetzungen nach diesem Landesgesetz nicht oder nicht mehr vorliegen, untersagen,
7. jede sonst unionsrechtlich gebotene Handlung oder Unterlassung anordnen.
(4) Zuchtverbände und Zuchtunternehmen haben der Behörde einmal jährlich einen Bericht über die Durchführung der genehmigten Zuchtprogramme und die erzielten Ergebnisse vorzulegen. In diesem sind auch Änderungen im Hinblick auf Satzungsänderungen betreffend die im Anhang I Teil 1 B Z 1 lit. b der Verordnung (EU) 2016/1012 genannten Angelegenheiten anzugeben.
(5) Die dem Anwendungsbereich dieses Landesgesetzes unterliegenden natürlichen und juristischen Personen haben der Behörde, soweit dies zur Vollziehung dieses Landesgesetzes erforderlich ist,
1. Auskünfte auf Verlangen zu erteilen und
2. jederzeit Zugang zu elektronischen Datenverarbeitungen zu ermöglichen.
(6) Organe der Behörde oder von dieser beauftragte natürliche oder juristische Personen dürfen im erforderlichen Umfang zum Zweck der Überwachung unter Einhaltung der geltenden veterinärhygienischen Anforderungen Betriebsgrundstücke, Betriebsräume sowie betrieblich genutzte Stallungen und Transportmittel der bzw. des Auskunftspflichtigen während der Betriebs- oder Geschäftszeiten sowie sonstige Orte, an denen den im Abs. 2 genannten Rechtsvorschriften unterliegende Tätigkeiten ausgeübt werden oder werden sollen, zu Zeiten, an denen diese üblicherweise ausgeübt werden, betreten. Der bzw. die Kontrollierte hat auf Aufforderung den Zugang zu diesen zu ermöglichen.
(7) Die Berechtigung gemäß Abs. 6 umfasst auch die Befugnis,
1. Besichtigungen und Untersuchungen vorzunehmen sowie Blutproben und sonstige Proben zu entnehmen und
2. in Zuchtunterlagen, geschäftliche Unterlagen und Datenverarbeitungen Einsicht zu nehmen und Kopien anzufertigen.
(8) Von Maßnahmen gemäß Abs. 6 und 7 betroffene Personen haben diese zu dulden sowie die Kontrollorgane bei ihren amtlichen Tätigkeiten zu unterstützen bzw. für eine Unterstützung Sorge zu tragen; insbesondere haben sie auf Verlangen Daten gemäß Abs. 7 Z 2 vorzulegen bzw. in diese Einsicht zu ermöglichen sowie Tiere vorzuführen.
(9) Die Verpflichtungen gemäß Abs. 5, 6 und 8 sowie die Befugnisse gemäß Abs. 3 bis 7 gelten auch in Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht. Dasselbe gilt auch für die Kontrollexpertinnen bzw. Kontrollexperten anderer Bundesländer, anderer Mitgliedstaaten bzw. der Europäischen Kommission, die ihre Kontrollen in Anwesenheit bzw. Zusammenarbeit mit den Kontrollorganen durchführen.
(10) Werden auf Grund eines Verstoßes gegen die Verordnung (EU) 2016/1012 oder gegen dieses Landesgesetz Maßnahmen nach Art. 47 der Verordnung (EU) 2016/1012 gesetzt, können die dafür anfallenden Kosten im Verwaltungsstrafverfahren geltend gemacht werden und der bzw. dem Beschuldigten in einem Straferkenntnis neben einer Verwaltungsstrafe vorgeschrieben werden; die Kosten sind unmittelbar an die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich zu entrichten.
§ 17 § 17 Verordnungen
(1) Soweit es zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Union auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Tierzucht, zur Erfüllung der im § 1 Abs. 2 genannten Ziele, im Hinblick auf die Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit der nach diesem Landesgesetz durchzuführenden Verfahren sowie für Zwecke der Überwachung oder zur angemessenen Berücksichtigung der Möglichkeiten der elektronischen Datenverarbeitung erforderlich ist, hat die Landesregierung nach Anhörung der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich mit Verordnung insbesondere nähere Vorschriften zu erlassen über
1. die Anerkennung von Zuchtverbänden oder Zuchtunternehmen sowie die Genehmigung von Zuchtprogrammen,
2. das Tätigwerden von anerkannten Zuchtverbänden oder Zuchtunternehmen,
3. die Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen,
4. Inhalt und Form des jährlichen Berichts gemäß § 16 Abs. 4,
5. Inhalt und Form des Belegscheins (der Deckbescheinigung) und der Aufzeichnungen über die Verwendung von Tieren im Natursprung gemäß § 7 Abs. 1,
6. die Abgabe von Samen zur Verwendung in einem Prüfeinsatz im Rahmen eines Zuchtprogramms eines anerkannten Zuchtverbands oder einem anerkannten Zuchtunternehmen gemäß § 8 Z 2,
7. Inhalt und Form des Besamungsscheins gemäß § 9 Abs. 3,
8. Inhalt und Form des Embryoübertragungsscheins gemäß § 11 Abs. 2,
9. Zulassungsvoraussetzung, Inhalt, Dauer und Abschluss der Ausbildung zur Besamungstechnikerin bzw. zum Besamungstechniker und Eigenbestandsbesamerin bzw. Eigenbestandsbesamer zur Erlangung der fachlichen Eignung gemäß § 12 Abs. 2,
10. die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen, insbesondere die wesentlichen Unterschiede, den Inhalt und die Durchführung von Maßnahmen zum Ausgleich der wesentlichen Unterschiede gemäß dem Oö. BAG,
11. den Umfang, in dem Ausbildungsnachweise gemäß § 13 als Ersatz für Prüfungen und Ausbildungen nach Z 9 gelten,
12. die Kosten für Maßnahmen nach Art. 47 der Verordnung (EU) 2016/1012.
(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung Ausbildungslehrgänge anzuerkennen, wenn sie die Voraussetzungen der Verordnung gemäß Abs. 1 Z 9 erfüllen.
(3) Die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich als zuständige Behörde kann durch Verordnung Abweichungen nach Art. 31 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/1012 vorsehen.
§ 18 § 18 Förderung der Vatertierhaltung
Im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission über die Anwendung der Art. 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor können die Gemeinden einen angemessenen Beitrag zur Haltung von Vatertieren, zum Einsatz im Natursprung und zur künstlichen Besamung leisten.
§ 19 § 19 Verarbeitung personenbezogener Daten
(1) Die zuständige Behörde ist ermächtigt, zur Wahrnehmung der ihr durch dieses Landesgesetz übertragenen Aufgaben, insbesondere zum Zweck der Gewährleistung einer geordneten Tierzucht sowie der Überwachung der Bestimmungen, die dafür erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten.
(2) In Oberösterreich tätige Zuchtverbände oder Zuchtunternehmen oder von diesen beauftragte Stellen sind ermächtigt, zum Zweck der Umsetzung der genehmigten Zuchtprogramme und Betreuung der an diesen Zuchtprogrammen teilnehmenden Züchterinnen bzw. Züchter die dafür erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten.
(3) Die in Oberösterreich tätigen Zuchtverbände oder Zuchtunternehmen oder von diesen beauftragte Stellen sind ermächtigt, personenbezogene Daten soweit an Dritte zu übermitteln, als dies zu Förderungszwecken oder für Zwecke der Forschung und Statistik erforderlich ist.
(4) Im Fall der Einstellung der Führung eines Zuchtbuchs ist der Zuchtverband verpflichtet, das Zuchtbuch für fünf Jahre, gerechnet ab der Einstellung, aufzubewahren. Ist er dazu nicht in der Lage, ist das Zuchtbuch der Behörde zwecks Aufbewahrung für diesen Zeitraum zu übergeben. Die Inhaberin bzw. der Inhaber des Zuchtbuchs hat jeder Halterin bzw. jedem Halter eines Tieres, das in dem Zuchtbuch eingetragen oder vermerkt war, auf Verlangen die Daten des Tieres aus dem Zuchtbuch zu übermitteln.
(5) Die nach Abs. 2 Ermächtigten haben personenbezogene Daten längstens sieben Jahre nach der letzten inhaltlichen Verarbeitung zu löschen, soweit diese nicht in anhängigen Verfahren weiter benötigt werden oder gesetzlich längere Aufbewahrungspflichten bestehen.
§ 20 § 20 Strafbestimmungen
Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 7.300 Euro zu bestrafen, wer
1. eine anerkannten Zuchtverbänden und Zuchtunternehmen vorbehaltene Tätigkeit ausübt, ohne über die entsprechende Anerkennung zu verfügen,
2. ein Zuchtprogramm durchführt, ohne dazu berechtigt zu sein,
3. sein nach diesem Landesgesetz genehmigtes Zuchtprogramm nicht in ganz Oberösterreich durchführt,
4. der Meldepflicht gemäß § 2 Abs. 7 nicht nachkommt,
5. gegen § 3 Abs. 7 verstößt,
6. gegen § 3 Abs. 8 verstößt,
7. gegen § 4 Abs. 3 verstößt,
8. gegen Art. 9 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2016/1012 verstößt,
9. Leistungsprüfungen oder Zuchtwertschätzungen entgegen Art. 25 der Verordnung (EU) 2016/1012 durchführt,
10. seinen Verpflichtungen nach Art. 27 Abs. 6 und Art. 28 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2016/1012 bzw. § 5 nicht nachkommt,
11. Zuchttiere entgegen § 6 übereignet oder zur züchterischen Nutzung überlässt,
12. Tierzuchtbescheinigungen entgegen Art. 30 oder 32 der Verordnung (EU) 2016/1012 bzw. der Durchführungsverordnung (EU) 2017/717 oder der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1940 ausstellt,
13. den Verpflichtungen im Hinblick auf Belegscheine oder Aufzeichnungen nach § 7 nicht nachkommt,
14. Samen entgegen § 8 in Verkehr bringt bzw. abgibt oder entgegen § 9 Abs. 1 verwendet,
15. eine künstliche Besamung durchführt, ohne dazu nach § 9 Abs. 2 berechtigt zu sein,
16. den Verpflichtungen im Hinblick auf den Besamungsschein bzw. die Daten über die Besamung nach § 9 Abs. 3 oder die Tierzuchtdokumente für Samen nach § 9 Abs. 4 nicht nachkommt,
17. eine Eizelle oder einen Embryo entgegen § 10 in Verkehr bringt bzw. abgibt oder einen Embryo entgegen § 11 Abs. 1 verwendet,
18. den Verpflichtungen im Hinblick auf den Embryoübertragungsschein bzw. die Daten über die Embryoübertragung nach § 11 Abs. 2 oder die Tierzuchtdokumente für Embryonen nach § 11 Abs. 3 nicht nachkommt,
19. entgegen § 12 Abs. 1 und 4 tätig wird,
20. seinen Verpflichtungen nach § 12 Abs. 5 nicht nachkommt,
21. in der Erklärung nach § 12 Abs. 5 wahrheitswidrige Angaben macht,
22. den Verpflichtungen nach § 16 Abs. 4, 5, 6, 8 und 9 nicht nachkommt,
23. den Verpflichtungen nach § 21 Abs. 2 und 4 nicht nachkommt,
24. der Verpflichtung nach Art. 12 Abs. 10 der Verordnung (EU) 2016/1012 nicht nachkommt,
25. den in Verordnungen oder Entscheidungen auf Grund dieses Landesgesetzes bzw. der Verordnung (EU) 2016/1012 enthaltenen sonstigen Geboten oder Verboten nicht nachkommt, oder
26. den sich aus den zur Durchführung der Verordnung (EU) 2016/1012 ergangenen EU-Rechtsakten ergebenden, sonstigen Verpflichtungen nicht nachkommt.
5. Abschnitt Schlussbestimmungen
§ 21 § 21 Übergangsbestimmungen
(1) Die Zuchtprogramme der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes in Oberösterreich nach § 7 Oö. Tierzuchtgesetz 2009 rechtmäßig tätigen Zuchtverbänden und Zuchtunternehmen mit Sitz in einem anderen Bundesland oder in einem anderen Mitgliedstaat gelten als genehmigt.
(2) Sind die sich aus § 8 Abs. 11, § 12 Abs. 1, § 14 Abs. 3 oder § 17 Abs. 3 Oö. Tierzuchtgesetz 2009 ergebenden befristeten Verpflichtungen zur Aufbewahrung von Aufzeichnungen, Unterlagen und Dokumentationen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes noch aufrecht, so gelten sie in der bisherigen Form weiter bis die fünf Jahre abgelaufen sind. In dieser Zeit sind sie der Tierzucht- oder Veterinärbehörde auf Verlangen vorzulegen.
(3) Besamungstechnikerinnen bzw. -techniker und Eigenbestandsbesamerinnen bzw. besamer, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes rechtmäßig auf Grund des Oö. Tierzuchtgesetzes 2009 tätig sind, sind berechtigt, diese Tätigkeit weiterhin auszuüben. Ausbildungen im Sinn der Oö. Tierzuchtverordnung 2009, LGBl. Nr. 115/2009, sowie diesen Ausbildungen dort gleichgestellte Ausbildungen gelten als Ausbildungen im Sinn des § 12 Abs. 2 Z 1 sowie diesen Ausbildungen gleichgestellte Ausbildungen im Sinn des § 12 Abs. 2 Z 3.
(4) Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen, welche auf Grundlage des Oö. Tierzuchtgesetzes 2009 rechtmäßig durchgeführt wurden, gelten als solche nach diesem Landesgesetz. Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes rechtmäßig auf Grund des Oö. Tierzuchtgesetzes 2009 Leistungsprüfungen oder Zuchtwertschätzungen durchführenden dritten Stellen sind unverzüglich nach Art. 27 Abs. 6 der Verordnung (EU) 2016/1012 zu veröffentlichen.
(5) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes und auf Grundlage der bisher geltenden Bestimmungen vorgenommene Eintragungen in Zuchtbücher oder Zuchtregister sowie auf deren Grundlage ausgestellte Zucht- oder Herkunftsbescheinigungen und ausgestellte Dokumente (zB Belegscheine) oder zu führende Aufzeichnungen gelten als solche nach diesem Landesgesetz.
§ 22 § 22 Inkrafttreten
Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft. Gleichzeitig tritt das Landesgesetz über die landwirtschaftliche Tierzucht in Oberösterreich (Oö. Tierzuchtgesetz 2009), LGBl. Nr. 14/2009, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 49/2017, außer Kraft.