Eizellen und Embryonen dürfen - unbeschadet veterinärrechtlicher Bestimmungen - in Oberösterreich nur in Verkehr gebracht oder abgegeben werden, wenn
1. | a) | sie von reinrassigen Zuchtrindern, -schweinen, -schafen, -ziegen entnommen wurden, welche einer Leistungsprüfung oder einer Zuchtwertschätzung unterzogen wurden, |
b) | sie von reinrassigen Zuchtequiden oder Hybridzuchtschweinen entnommen wurden, die einer Leistungsprüfung oder Zuchtwertschätzung unterzogen wurden, sofern dies im genehmigten Zuchtprogramm gefordert wird, | |
2. | sie so gekennzeichnet sind, dass sie der Tierzuchtbescheinigung oder sonstigen Tierzuchtdokumenten für Eizellen oder Embryonen im Sinn des Kapitels VII der Verordnung (EU) 2016/1012 sowie den erforderlichen Verwendungsnachweisen zugeordnet werden können, | |
3. | sie von der Tierzuchtbescheinigung oder sonstigen Tierzuchtdokumenten für Eizellen und Embryonen im Sinn des Kapitels VII der Verordnung (EU) 2016/1012 begleitet sind, sofern die Abnehmerin bzw. der Abnehmer dies verlangt, weil die aus dem den Eizellen oder Embryonen erzeugten Nachkommen in ein anderes Zuchtbuch oder Zuchtregister eingetragen werden sollen. | |
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