Im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission über die Anwendung der Art. 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor können die Gemeinden einen angemessenen Beitrag zur Haltung von Vatertieren, zum Einsatz im Natursprung und zur künstlichen Besamung leisten.
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