Durch die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Einrichtung einer gemeinsamen Sachverständigenkommission in Tierzuchtangelegenheiten wurde der Tierzuchtrat eingerichtet. Die mit der Vollziehung dieses Landesgesetzes befassten Behörden sowie das Landesverwaltungsgericht können - unbeschadet der Bestimmungen des § 2 Abs. 2 und § 3 Abs. 1 - zu tierzuchtfachlichen Angelegenheiten erforderlichenfalls ein Gutachten des Tierzuchtrates einholen.
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