(1) Die Zuchtprogramme der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes in Oberösterreich nach § 7 Oö. Tierzuchtgesetz 2009 rechtmäßig tätigen Zuchtverbänden und Zuchtunternehmen mit Sitz in einem anderen Bundesland oder in einem anderen Mitgliedstaat gelten als genehmigt.
(2) Sind die sich aus § 8 Abs. 11, § 12 Abs. 1, § 14 Abs. 3 oder § 17 Abs. 3 Oö. Tierzuchtgesetz 2009 ergebenden befristeten Verpflichtungen zur Aufbewahrung von Aufzeichnungen, Unterlagen und Dokumentationen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes noch aufrecht, so gelten sie in der bisherigen Form weiter bis die fünf Jahre abgelaufen sind. In dieser Zeit sind sie der Tierzucht- oder Veterinärbehörde auf Verlangen vorzulegen.
(3) Besamungstechnikerinnen bzw. -techniker und Eigenbestandsbesamerinnen bzw. besamer, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes rechtmäßig auf Grund des Oö. Tierzuchtgesetzes 2009 tätig sind, sind berechtigt, diese Tätigkeit weiterhin auszuüben. Ausbildungen im Sinn der Oö. Tierzuchtverordnung 2009, LGBl. Nr. 115/2009, sowie diesen Ausbildungen dort gleichgestellte Ausbildungen gelten als Ausbildungen im Sinn des § 12 Abs. 2 Z 1 sowie diesen Ausbildungen gleichgestellte Ausbildungen im Sinn des § 12 Abs. 2 Z 3.
(4) Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen, welche auf Grundlage des Oö. Tierzuchtgesetzes 2009 rechtmäßig durchgeführt wurden, gelten als solche nach diesem Landesgesetz. Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes rechtmäßig auf Grund des Oö. Tierzuchtgesetzes 2009 Leistungsprüfungen oder Zuchtwertschätzungen durchführenden dritten Stellen sind unverzüglich nach Art. 27 Abs. 6 der Verordnung (EU) 2016/1012 zu veröffentlichen.
(5) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes und auf Grundlage der bisher geltenden Bestimmungen vorgenommene Eintragungen in Zuchtbücher oder Zuchtregister sowie auf deren Grundlage ausgestellte Zucht- oder Herkunftsbescheinigungen und ausgestellte Dokumente (zB Belegscheine) oder zu führende Aufzeichnungen gelten als solche nach diesem Landesgesetz.
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