(1) Zuständige Behörde im Sinn der Verordnung (EU) 2016/1012 sowie nach diesem Landesgesetz ist, soweit nichts anderes bestimmt wird, die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich.
(2) Soweit der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich behördliche Aufgaben nach diesem Landesgesetz zukommen, sind dies Aufgaben des übertragenen Wirkungsbereichs. Im Rahmen dieser Aufgaben ist die Landesregierung sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, weshalb die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich insoweit an die Weisungen der Landesregierung gebunden ist.
(3) Über die Rechte gemäß Art. 13 Abs. 3 und Art. 14 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2016/1012 entscheiden im Streitfall die ordentlichen Gerichte.
(4) Die Unterstützung von Empfängerinnen bzw. Empfängern von in den Anwendungsbereich dieses Landesgesetzes fallenden Dienstleistungen im Sinn von Art. 21 der Richtlinie 2006/123/EG erfolgt durch die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich.
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