(1) Die zuständige Behörde ist ermächtigt, zur Wahrnehmung der ihr durch dieses Landesgesetz übertragenen Aufgaben, insbesondere zum Zweck der Gewährleistung einer geordneten Tierzucht sowie der Überwachung der Bestimmungen, die dafür erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten.
(2) In Oberösterreich tätige Zuchtverbände oder Zuchtunternehmen oder von diesen beauftragte Stellen sind ermächtigt, zum Zweck der Umsetzung der genehmigten Zuchtprogramme und Betreuung der an diesen Zuchtprogrammen teilnehmenden Züchterinnen bzw. Züchter die dafür erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten.
(3) Die in Oberösterreich tätigen Zuchtverbände oder Zuchtunternehmen oder von diesen beauftragte Stellen sind ermächtigt, personenbezogene Daten soweit an Dritte zu übermitteln, als dies zu Förderungszwecken oder für Zwecke der Forschung und Statistik erforderlich ist.
(4) Im Fall der Einstellung der Führung eines Zuchtbuchs ist der Zuchtverband verpflichtet, das Zuchtbuch für fünf Jahre, gerechnet ab der Einstellung, aufzubewahren. Ist er dazu nicht in der Lage, ist das Zuchtbuch der Behörde zwecks Aufbewahrung für diesen Zeitraum zu übergeben. Die Inhaberin bzw. der Inhaber des Zuchtbuchs hat jeder Halterin bzw. jedem Halter eines Tieres, das in dem Zuchtbuch eingetragen oder vermerkt war, auf Verlangen die Daten des Tieres aus dem Zuchtbuch zu übermitteln.
(5) Die nach Abs. 2 Ermächtigten haben personenbezogene Daten längstens sieben Jahre nach der letzten inhaltlichen Verarbeitung zu löschen, soweit diese nicht in anhängigen Verfahren weiter benötigt werden oder gesetzlich längere Aufbewahrungspflichten bestehen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise